23. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Hartz IV: Ab wann Mietschulden nicht mehr übernommen werden

Hartz IV: Ab wann Mietschulden nicht mehr übernommen werden

23. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten meist auch Beihilfen zur Miete und zu den Nebenkosten. Das gilt in vielen Fällen auch für aufgelaufene Mietrückstände. Doch der Vermieter hat nur eine Chance, das Geld vom Amt zu erhalten, wenn das Mietverhältnis noch besteht. Ist dem Mieter jedoch schon wirksam gekündigt, ist die Agentur für Arbeit nicht mehr in der Verantwortung. Der Vermieter kann nicht darauf hoffen, dass die Agentur für Arbeit die noch offenen Forderungen übernehmen wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 27.02.2020 – Aktenzeichen L 3 AS 520/20 ER-B).

Tipp: Grundsätzlich werden die Mietzuschüsse an den Leistungsempfänger (also den Mieter) ausgezahlt. Eine direkte Zahlung an den Vermieter erfolgt lediglich auf Antrag des Leistungsbeziehers (Mieters) oder wenn die Behörde daran zweifelt, dass die Beträge vom Leistungsempfänger weitergeleitet werden (§ 22 Abs. 7 SGB II).

In dem Verfahren ging es um das Mietverhältnis einer fünfköpfigen Familie (zwei Erwachsene, drei Kinder). Die Familie erhielt vom Sozialhilfeträger sogenannte Hartz 4 Leistungen. Dennoch waren erhebliche Mietschulden aufgelaufen. Der Vermieter hatte zunächst versucht über Eilanträge vor Gericht an sein Geld zu kommen, hatte damit aber keinen Erfolg. Schließlich kündigte er der Familie fristlos – hilfsweise mit gesetzlicher Frist.

Damit – so entschied das Landessozialgericht – sei die Bundesagentur für Arbeit aus der Verantwortung. Die Übernahme der Mietschulden durch die Agentur sei nur vorgesehen, wenn dadurch die Unterkunft gesichert werden könne. Eine Übernahme der Mietschulden komme also nur infrage, wenn ein Mietverhältnis noch bestehe und nicht wirksam beendet wurde. 

Im vorliegenden Fall sei dem Mieter aber vom Vermieter bereits rechtmäßig fristlos, hilfsweise mit gesetzlicher Frist, gekündigt worden. Damit bestehe das Mietverhältnis nicht mehr. Die Wohnung könne also durch Zahlung der Mietschulden für die Familie auch nicht mehr gerettet werden.

Sollte die Familie durch die Kündigung obdachlos werden, müssten nun die Sozialhilfeträger für eine Unterbringung der Familie sorgen.

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