3. Juni 2026 von Hartmut Fischer
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Haushaltsnah: So sparen Sie mit Handwerkern, Haushaltshilfen und Nebenkosten Steuern

Haushaltsnah: So sparen Sie mit Handwerkern, Haushaltshilfen und Nebenkosten Steuern

© Alberto Giacomazzi / Vecteezy

3. Juni 2026 / Hartmut Fischer

Bis Ende Juli müssen die Einkommensteuererklärungen in den meisten Fällen abgegeben werden. Bei der Anfertigung der Erklärung verlassen sich immer mehr Steuerzahler auf entsprechende Softwarelösungen wie das vielfach ausgezeichnete WISO Steuer von der Buhl Data Service GmbH. Hier kann man sicher sein, dass das Programm eine optimale Erklärung erstellt, bei der der Steuerzahler möglichst wenig Steuern zahlen muss. Wer seine Steuererklärung selbst erledigen will, sollte dabei an den § 35a EStG denken.

Worum geht es?

Eigentümer und Mieter senken ihre Steuerlast deutlich, wenn sie die Kosten für haushaltsnahe Leistungen absetzen. Die Steuerermäßigung wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von der festgesetzten Steuer. Jeder anerkannte Euro wirkt sich dadurch direkt aus und senkt die Steuerlast.

Was sind haushaltsnahe Leistungen?

Unter den Begriff haushaltsnah fallen Dienstleistungen, die im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. Dazu gehören beispielweise Reinigungsarbeiten, und Gartenpflege. Auch Handwerkerarbeiten können steuerlich begünstigt sein.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen drei Bereichen: haushaltsnahen Dienstleistungen (bis zu 4.000 € absetzbar), Handwerkerleistungen (bis zu 1.200 € absetzbar) und Minijobs im Privathaushalt (bis zu 510 € absetzbar).

Auch Mieter können von haushaltsnahen Leistungen profitieren

Häufig wird behauptet, dass nur Hausbesitzer mit haushaltsnahen Leistungen Steuern sparen können. Das ist jedoch ein Irrtum. Auch Mieter können zahlreiche haushaltsnahe Leistungen steuerlich geltend machen. Folgende Kosten aus der Nebenkostenabrechnung können beispielsweise abgesetzt werden:

Haushaltsnahe Dienstleistungen Handwerkerleistungen
Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten (ohne Materialkosten), maximal 4.000 € pro Jahr. Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten (ohne Materialkosten), maximal 1.200 € pro Jahr.
Hausmeistertätigkeiten (soweit keine Verwaltungsaufgaben)
Treppenhausreinigung
Reinigung von Gemeinschaftsräumen
Gartenpflege und Grünanlagenpflege
Heckenschnitt und Rasenmähen
Winterdienst und Schneeräumung
Unkrautbeseitigung
Pflege von Außenanlagen
Betreuung von gemeinschaftlichen Anlagen
Wartung der Heizungsanlage Schornsteinfegerarbeiten
Aufzugswartung und Reparaturen
Reparaturen an Dach, Fassade oder Fenstern
Wartung von Rauchwarnmeldern
Wartung von Lüftungsanlagen
Elektroarbeiten in
Gemeinschaftsbereichen
Reparaturen an Gemeinschaftseinrichtungen

Ein Blick in die jährliche Nebenkostenabrechnung lohnt sich für Ihre Mieter. Aus der Nebenkostenabrechnung sollte hervorgehen, welche Leistungen erbracht wurden, wie hoch die dabei entstandenen Lohnkosten sind und wie die Kosten auf die Mietparteien umgelegt wurden. Geht dies nicht aus der Nebenkostenabrechnung hervor, kann der Mieter eine entsprechende Aufstellung von Ihnen verlangen. Muss die Aufstellung neu erstellt werden, können Sie eine moderate Gebühr hierfür verlangen.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit das Finanzamt die haushaltsnahen Kosten anerkennt, müssen in der Rechnung die Arbeits- und Lohnkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, da die Materialkosten nicht begünstigt sind. Außerdem darf die Rechnung nicht bar bezahlt werden und die Leistung muss im eigenen Haushalt in Deutschland erbracht werden.

Für die steuerliche Berücksichtigung zählt nicht das Datum der Leistung, sondern der Zeitpunkt der Zahlung. Das kann insbesondere bei größeren Handwerkerrechnungen interessant sein. Wenn der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits erreicht wurde, vereinbaren Sie mit dem Handwerker, dass die Rechnung erst Anfang nächsten Jahres bezahlt wird.


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