2. Juni 2014 von Hartmut Fischer
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Hausverkäufer muss auch für Makler-Angaben geradestehen

Hausverkäufer muss auch für Makler-Angaben geradestehen

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2. Juni 2014 / Hartmut Fischer

482124_web_R_B_by_uschi_dreiucker_pixelio.deWer ein Haus kauft, muss sich auf die Aussagen des Verkäufers verlassen können. Das gilt aber auch für Informationen des vom Verkäufer beauftragten Maklers. Für die Aussagen dieses Maklers muss der Verkäufer geradestehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover.

In dem Verfahren ging es um einen Öltank, von dem der Makler – aufgrund von Informationen des Verkäufers – behauptet hatte, dass dieser verfüllt worden sei. Das Haus, zu dem der Tank gehörte, wurde für 275.000,00 € verkauft. In den Vertrag wurden Regelungen von Ansprüchen nach dem Bodenschutzgesetz aufgenommen.

Später stellte sich jedoch heraus, dass der Tank nicht verfüllt wurde. Es befand sich auch noch Öl im Tank. Der Käufer musste also den Tank leeren und verfüllen lassen. Die hierbei entstandenen Kosten wollte er vom Verkäufer erstattet haben. Der Verkäufer verwies darauf, dass er als Erbe des Anwesens nicht genau gewusst habe, wie die Situation des Öltanks sei. Seine Schwester hatte ihm mitgeteilt, dass es durchaus sein könne, dass der Tank nicht verfüllt wurde. Das habe er auch dem Makler mitgeteilt. Der wiederum habe ihn vom Kaufinteresse informiert und angegeben, dass der potenzielle Käufer über den Zustand des Tanks informiert sei.

Der Richter des Amtsgerichts Hannover hingegen kam zu dem Ergebnis, dass es keinen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gäbe – im Gegenteil, der Käufer sei arglistig getäuscht worden. Keiner der Vertragsbeteiligten dürfe Behauptungen aufstellen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Aufnahme der Anspruchsregelungen nach dem Bodenschutzgesetz in den Notarvertrag mache deutlich, dass dies dem Verkäufer wichtig gewesen sei. Bei seinen Aussagen habe der Makler jedoch als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, so dass dieser für die Aussagen einstehen müsse. Die Behauptungen des Makler wiederum erfüllten den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Der Käufe müsse sich auf diese Aussagen verlassen können und sei nicht verpflichtet, deren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Urteil des Amtsgericht Hannover vom 28.05.2014, Aktenzeichen 418 C 8155/13 
Foto: (c) Uschi Dreiucker / pixelio.de

 

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