2. November 2018 von Hartmut Fischer
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Heizkostenverteiler & Wasserzähler: Wer darf auslesen?

Heizkostenverteiler & Wasserzähler: Wer darf auslesen?

2. November 2018 / Hartmut Fischer

Können Heizkostenverteiler und/oder Wasserzähler lediglich vom Anbieter ausgelesen werden, hat der Kunde (also der Vermieter) Anspruch auf den Entschlüsselungscode, wenn der Servicevertrag zur Auslesung und Abrechnung nicht so lange läuft, wie der Mietvertrag für die Geräte.. Der Anbieter kann die Herausgabe nicht verweigern. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main am 21.09.2018 (Aktenzeichen 385 C 2556/17(70).

In dem Verfahren ging es um einen Lieferanten von Heizkostenverteilern und Wasserzählern. Dieser hatte mit einem Vermieter zwei Verträge abgeschlossen. Ein Vertrag beinhaltete die Anmietung  der Geräte, der andere die Erfassung und Abrechnung der mit den Geräten ermittelten Werte. Die Werte wurden per Funk in verschlüsselter Form an den Lieferanten übermittelt. Die Verschlüsselung machte es dem Vermieter unmöglich, die Dateien einzusehen.

Nun endete der Vertrag über die Erfassung und Auswertung aber früher als der Mietvertrag für die Geräte. Deshalb verlangte der Vermieter die Herausgabe des Entschlüsselungscodes. Der Anbieter weigerte sich jedoch.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Frankfurt/Main entschied. Da der Servicemietvertrag ausgelaufen sei, müsse der Vermieter die Möglichkeit bekommen, die mit den Geräten ermittelten Daten auszulesen und mit seinen Mietern abzurechnen. Sonst wären die gemieteten Geräte für ihn nutzlos.

Es bestünden auch hinsichtlich der Offenlegung des Entschlüsselungscodes keine datenschutzrechtlichen Bedenken, da es für die Mieter ohne Belang sei, ob die Geräte von der Firma oder vom Vermieter ausgelesen würden.

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