2. November 2018 von Hartmut Fischer
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Kinderlärm ist kein Freibrief

Kinderlärm ist kein Freibrief

2. November 2018 / Hartmut Fischer

Zwar ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial adäquat zu akzeptieren und die Lärmschutzverordnung hierauf nicht uneingeschränkt anwendbar. Dennoch ist das kein Freibrief, der die Anwohner verpflichtet, diese Art der Belästigung widerspruchslos hinzunehmen. Dies zeigt auch ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.10.2018 (Aktenzeichen 3 L 957/18), der den Bau einer Gesamtschule vorerst verhinderte.

Das Gericht hatte über einen Eilantrag der Nachbarn zu entscheiden, mit der die Kläger erreichen wollten, dass eine bereits erteilte Genehmigung zum Bau einer Gesamtschule zurückgenommen werde. Das Gericht stellte fest, dass die Baugenehmigung vorerst nicht vollzogen werden darf.

Die Richter bemängelten, dass der im Genehmigungsverfahren erstellte Schallschutznachweis unvollständig sei. Hier würden die Auswirkungen von Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahre nicht berücksichtigt. Dies stelle einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dar.

Die Sonderstellung von Kinderlärm im Rahmen des Immissionsschutzrechtes sei zwar auch in diesem Fall zu berücksichtigen. Dies bedeute aber nicht, dass man die Kinder als „Lärmquelle“ ganz außer Acht lassen dürfe. Auch diese Form der Lärmbelästigung hätte erfasst und berechnet werden müssen.  Erst danach könne geklärt werden, ob die Lärmbelastung von den Nachbarn als sozial adäquat hingenommen werden müsse. >Das Gericht verlangte deshalb eine schallschutztechnische Nachberechnung, bei der auch der Kinderlärm berücksichtigt würde.

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