21. Juni 2026 von Hartmut Fischer
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Hitze – was Vermieter und Mieter wissen sollten

Hitze – was Vermieter und Mieter wissen sollten

© Muhammad Nur / Vecteezy

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21. Juni 2026 / Hartmut Fischer

Die aktuelle Hitze treibt den Vermietern und Mietern gleichermaßen den Schweiß auf die Stirn. Das liegt aber nicht nur an den Temperaturen. Oft kommt es auch zu hitzigen Debatten, was man gegen die ungewohnten Temperaturen tun oder lassen kann.

Hitze ist kein Mietmangel

Eine sehr warme Wohnung ist prinzipiell kein Mietmangel, der den Mieter beispielsweise zu einer Mietkürzung berechtigt. Kann der Mieter jedoch nachweisen, dass der Vermieter für übermäßige Hitze verantwortlich ist, kann er Nachbesserungen verlangen und in (seltenen) Extremfällen auch eine Mietminderung durchsetzen.

Was kann der Mieter verlangen

Unter Umständen kann der Mieter Nachbesserungen verlangen, wenn die Hitze in der Wohnung auf Baumängel oder fehlenden Schutz zurückzuführen ist. Hier einige Beispiele, bei denen der Vermieter in der Pflicht sein kann:

  • Außenjalousien fehlen oder sind defekt.
  • Dachisolierung, ist mangelhaft oder fehlt ganz.
  • Bei großen Glasflächen fehlender Sonnenschutz.
Mietminderung?

Eine Mietminderung kommt meist nicht infrage. Damit die Hitze zu einer Mietminderung führen kann, muss geklärt werden, ob die Wohnung durch die Hitze erheblich von dem im Mietvertrag vereinbarten Wert abweicht. Dies wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. Entscheidungskriterien sind hierbei unter anderem die Dauer der Hitze, die Gebäudebauweise, die Vereinbarungen im Mietvertrag und ob durch die Hitze gesundheitliche Gefahren entstehen.

So entschied das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 10.05.2006, dass eine Mietminderung denkbar ist, wenn der Wärmeschutz der Wohnung nicht dem Stand der Technik entspricht, der beim Bau der Wohnung vorgeschrieben ist. In der umstrittenen Obergeschoss-Wohnung kam es tagsüber zu Temperaturen von 30 Grad und nachts von über 25 Grad. Das Gericht sprach dem Mieter eine Mietminderung von 20 % zu (Aktenzeichen 46 C 108/04).

Klimaanlagen

Für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Klimaanlage einzubauen. Befindet sich jedoch bei Vertragsabschluss eine Anlage in der Wohnung, muss der Vermieter für Reparaturen einstehen.

Mieter können auf mobile Klimaanlagen zurückgreifen. Wollen sie stationäre Klimaanlagen einbauen, benötigen sie die Genehmigung des Vermieters. Hierfür sollten Mieter und Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der auch geklärt wird, dass die Anlage fachkundig eingebaut wird, wer die Kosten trägt und wie verfahren werden soll, wenn der Mieter auszieht. Ein vereinbarter „fachmännischer Einbau“ bedeutet nicht, dass ein Fachbetrieb beauftragt werden muss.


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