7. Juli 2016 von Hartmut Fischer
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Im Schlafzimmer unter 18°

Im Schlafzimmer unter 18°

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7. Juli 2016 / Hartmut Fischer

Auch in der Heizperiode hat ein Mieter Anspruch auf ein kühles Schlafzimmer. Er kann hier verlangen, dass die Raumtemperatur 18° nicht überschreitet. Steigt die Temperatur – trotz des auf „Null“ stehenden Thermostates – auf 22°, liegt ein Mangel vor, dessen Beseitigung der Mieter einklagen kann. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 03.05.2016 (Aktenzeichen 67 S 357/15).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung in einem Plattenbau, die mit einer sogenannten Einrohrheizung beheizt wurde. In der Heizperiode wurde im Schlafzimmer eine permanente Temperatur von 22° gemessen, obwohl der Thermostatregler auf „Null“ stand. Der Mieter verlangte vom Vermieter, dass er für eine Absenkung der Temperaturen im Schlafzimmer sorge. Dieser weigerte sich jedoch und meinte, dass in einem Plattenbau mit Einrohrheizung nicht die Maßstäbe eines modernen Heizsystems angelegt werden dürften. Der Streit endete vor Gericht.

Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Mieters. Aus § 535 Abs. 1 Satz 2 („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“) ergebe sich auch, dass der Mieter die Temperaturabsenkung im Schlafzimmer verlangen könne. Dass der Raum trotz abgedrehter Heizung mehr als 18° aufweise, sei ein Mietmangel. Eine Temperatur von unter 18° könne als Standardwert erwartet werden. Unzumutbar sei es aber, dass der Mieter die Raumtemperatur durch übermäßiges Fensteröffnen absenke.

Foto: (c) Lupo / pixelio.de

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