8. Juli 2016 von Hartmut Fischer
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Telefonischer Maklervertrag

Telefonischer Maklervertrag

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8. Juli 2016 / Hartmut Fischer

Wird ein Grundstücksmaklervertrag telefonisch vereinbart, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft nach § 312b BGB. Er kann deshalb in den hierfür geltenden Fristen widerrufen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 07.07.2016 (Aktenzeichen I ZR 68/15).

Das Verfahren wurde von einem Immobilienmakler angestrengt. Im Jahre 2013 übersandte er auf telefonische Anfrage einem Kunden per Mail ein Grundstücks-Exposé, in dem auch eine Maklerprovision ausgewiesen wurde. Allerdings enthielt das Exposé keine Widerrufsbelehrung. Der Kunde bestätigte den Erhalt des Exposés und vereinbarte zunächst einen Besichtigungstermin mit dem Makler. Dann kaufte er aber das Objekt. Die Zahlung einer Courtage lehnte er jedoch ab. Es kam zum Rechtsstreit, innerhalb dessen der Kunde den Maklervertrag widerrief.

Der Streit endete vor dem BGH, der zugunsten des Kunden entschied. In seiner Begründung stellte der BGH fest, dass es sich bei der telefonischen Vereinbarung um ein Fernabsatzgeschäft handele. Nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, wenn Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Kunde konnte den Maklervertrag noch während des Prozesses widerrufen, weil im Exposé keine Belehrung über die Widerrufsrechte des Kunden zu finden waren.

Das Gericht musste in diesem Fall nach den entsprechenden §§ des BGB in der bis Mitte 2014 gültigen Fassung entscheiden.

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