11. Juli 2016 von Hartmut Fischer
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Schriftlich der Mieterhöhung zugestimmt

Schriftlich der Mieterhöhung zugestimmt

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11. Juli 2016 / Hartmut Fischer

Hat der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters schriftlich zugestimmt, kann er diese Erklärung nicht widerrufen. Es handelt sich nicht um Fernabsatzgeschäft, so dass die §§ 312 c und g nicht greifen. Dies entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil am 27. April 2016 (Aktenzeichen 202 C 3/16).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der zunächst schriftlich der vom Vermieter geforderten Mieterhöhung zugestimmt hatte. Diese Zustimmung widerrief er jedoch später und weigerte sich nun, die höhere Miete zu zahlen. Der Vermieter hielt den Widerruf jedoch nicht für wirksam. Da der Mieter sich weiterhin weigerte, die erhöhte Miete zu zahlen, ging der Streitfall vor Gericht. Dort hatte der Vermieter Erfolg. Das zuständige Amtsgericht erkannte darauf, dass ihm nach § 535 Abs. 2. BGB die erhöhte Miete zustehe („Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten“). Die schriftliche Zustimmung sei für den Mieter bindend. Der Mieter habe auch kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zugestanden, da es sich im vorliegenden Fall um kein Fernabgabegeschäft nach § 312c Abs. 1 BGB handele.

Rechtliches

§ 312c Abs. 1 BGB: Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

§ 312g Abs. 1 BGB: Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

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