17. Januar 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

Jobcenter steht nicht für Mietrückstände ein

Jobcenter steht nicht für Mietrückstände ein

17. Januar 2019 / Hartmut Fischer

Übernimmt das Jobcenter die Miete für einen Anspruchsberechtigten, heißt das nicht, dass das Center auch etwaige Mietrückstände übernimmt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Mietzahlungen vom Jobcenter nicht an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden sondern direkt an den Vermieter erfolgen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.08.2018 (Aktenzeichen B 14 AS 38/17 R).

In dem Verfahren hatte ein Vermieter gegen ein Jobcenter geklagt und verlangte von dort den Ausgleich von Mietrückständen für einen Mieter, der Arbeitslosengeld II (sogenanntes „Harz IV“) unter Einrechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung erhielt. Die Miete wurde vom Jobcenter direkt auf ein Konto des Vermieters überwiesen.

Bereits in den Vorinstanzen unterlag der Vermieter. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht stellte fest, dass der Vermieter keine direkten Ansprüche gegenüber dem Jobcenter geltend mache könne. Da sich der Vermieter mit den Entscheidungen nicht zufriedengeben wollte, ging er in Revision vor das Bundessozialgericht.

Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Die Richter des Bundessozialgerichts schlossen sich der Einschätzung der Vorinstanzen an und wiesen die Revision deshalb zurück. Der Vermieter könne die Übernahme der bestehenden Mietrückstände nicht vom Jobcenter verlangen. Grundsätzlich stelle die Übernahme der Mietkosten und die direkte Überweisung an den Vermieter kein Schuldbeitritt zu den mietvertraglichen Verpflichtungen des Mieters dar.

Aus der Direktzahlung könnten auch keine Ansprüche gegenüber dem Jobcenter abgeleitet werden. Nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) können aus der Direktzahlung keine weiteren Verpflichtungen  abgeleitet werden (§ 22 Abs. 7 SGB II: „Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. …“). Die Direktzahlung verändere also nur die Position des Empfangsberechtigten, habe aber keine weitergehenden Rechtsansprüche des Vermieters gegenüber dem Jobcenter zur Folge.

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.