15. Januar 2019 von Hartmut Fischer
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Mieter kündigt wegen Gesundheitszustand

Mieter kündigt wegen Gesundheitszustand

15. Januar 2019 / Hartmut Fischer

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Mieters derart, dass er die angemietete Wohnung nicht mehr bewohnen kann, entsteht daraus grundsätzlich kein Recht auf fristlose Kündigung. Er kann jedoch Anspruch auf einen Mietaufhebungsvertrag haben, wenn er einen Nachmieter vorschlägt. Die ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vom 08.11.2018 (Aktenzeichen 205 C 172/18).

Grundlage des Verfahrens war die Kündigung eines Mieters. Dieser hatte gegenüber seinem Vermieter sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Mieter begründete die fristlose Kündigung damit, dass sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert hatte, dass er in einem Pflegeheim untergebracht wurde und die Wohnung deshalb nicht mehr nutzen konnte.

Der Vermieter akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und verlangte deshalb die Miete bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Mieter war hierzu jedoch nicht bereit. Deshalb behielt der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution ein. Hiergegen klagte der Mieter vor dem Amtsgericht und verlangte die komplette Auszahlung der Kaution.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Vermieter berechtigt war, die Mietzahlungen von der Kaution abzuziehen. Die fristlose Kündigung wurde vom Amtsgericht für unwirksam erklärt. Darum sei das Mietverhältnis erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist beendet und Mietzahlungen bis dahin zu leisten. Die vom Mieter als Begründung für die fristlose Kündigung ließ das Gericht nicht gelten. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 1 seien nicht erfüllt.

543 Abs. 1: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Dass der Mieter die Wohnung aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr nutzen könne, sei ein Umstand, der im eigenen Risikobereich liege. Dieser Umstand dürfe sich jedoch nicht zu Lasten des Vermieters auswirken. Außerdem argumentierte das Gericht damit, dass eine dreimonatige Frist im Normalfall keine Überforderung des Mieters darstelle.

Allerdings räumte das Gericht ein, dass der Mieter unter Umständen Anspruch auf einen Mietaufhebungsvertrag habe, wenn er einen Nachmieter benannt habe. Da dies aber nicht geschehen war, müsse er die Miete bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zahlen.

 

 

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