14. Januar 2019 von Hartmut Fischer
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Kontogebühr für Kredit-Anwartschaft?

Kontogebühr für Kredit-Anwartschaft?

14. Januar 2019 / Hartmut Fischer

Eine jährliche Kontogebühr, die eine Bausparkasse für die vermittelte Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen ist nicht zulässig. Dem geforderten Entgelt stehe keine reale Leistung der Bausparkasse gegenüber. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Hannover in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 08.11.2018 (Aktenzeichen 74 O 19/18). In dem Verfahren hatte die „Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv) gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord geklagt.

Nach der Rechtsprechung war bisher nur klar, dass Bausparkassen keine Kontogebühren für ihre Bauspardarlehen verlangen dürfen, teilte die vzbv in einer Pressemeldung mit. Nun habe das Landgericht Hannover entschieden, dass auch ein Kontoentgelt in der Sparphase eines Bausparvertrags unzulässig ist.

Die LBS Nord hatte ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse „alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind.“

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung ließen die Richter nicht gelten. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.

Die Richter verpflichteten die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bausparkasse hat die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Celle einzulegen.

Auch die Debeka Bausparkasse AG verliert im Streit um die Servicepauschale vor dem Landgericht Koblenz (AZ.: 16 O 133/17). Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte in zwei Tarifen gegen eine jährliche Servicepauschale in Höhe von 12 bzw. 24 Euro geklagt und Recht bekommen. Betroffene Bausparer können ihre zu Unrecht gezahlten Beträge jetzt zurückfordern. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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