18. Februar 2019 von Hartmut Fischer
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Kein Wasser – keine Miete

Kein Wasser – keine Miete

18. Februar 2019 / Hartmut Fischer

Wer kein Wasser hat, kann das Badezimmer nicht mehr nutzen. Auch in der Küche fehlt das kostbare Nass in vielen Bereichen. Das sah auch das Landgericht Frankfurt/ Oder so. Darum hielt es eine Mietminderung von 50 % bei fehlender Wasserversorgung durchaus für angemessen. Da die Einstellung der Wasserversorgung im vorliegenden Fall vom Vermieter absichtlich veranlasst wurde, musste der Mieter auch nicht auf einen Mangel hinweisen und eventuell entsprechende Fristen setzen. (Urteil vom 15.11.2018 – Aktenzeichen 15 S 112/17)

In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, deren Wasserversorgung vom Vermieter eingestellt wurde. Er hatte das zuständige Versrogungsunternehmnen entsprechend beauftragt. Veranlasst hatte der Vermieter die Sperre im September 2016. Aufgehoben wurde sie im Januar 2017.

Der Mieter nahm dieses Vorgehen zum Anlass, die Miete zu kürzen . Dies wurde vom Vermieter jedoch nicht akzeptiert. Es kam zum Rechtsstreit, der zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht ausgetragen wurde. Dort entschied der Richter zugunsten des Mieters. Dieses Urteil wurde jedoch vom Mieter nicht akzeptiert. Er wehrte sich gegen die Entscheidung, so dass es zum Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder kam.

Doch auch dort konnte sich der Vermieter nicht durchsetzen. Das Gericht sprach auch hier dem Mieter das Recht zur Kürzung der Miete zu. Bei dem Urteil spielten die Gründe, die zum Abstellen des Wassers führten, keine Rolle.

Das Landgericht stellte fest, dass das Abstellen des Wassers es unmöglich mache, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen. So sei durch das fehlende Wasser das Bad quasi außer Betrieb und könne nicht genutzt werden. Auch die Küche sei wegen der unterbrochenen Wasserversorgung in vielen Bereichen nur noch eingeschränkt nutzbar. Da es sich hier um wesentliche Funktionsräume der Wohnung handele, sei eine Mietkürzung von 50 % gerechtfertigt. Ohne eine intakte Wasserversorgung sei eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nicht mehr möglich.

Da der Vermieter veranlasst hatte, die Wasserversorgung einzustellen, handelte es sich auch um keinen Schaden, den der Mieter hätte melden müssen.

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