29. April 2019 von Hartmut Fischer
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Keine Genehmigung für Stützmauer

Keine Genehmigung für Stützmauer

29. April 2019 / Hartmut Fischer

Bei Grundstücken, die am Hang liegen, ist es durchaus üblich, dass diese aufgeschüttet werden, um besser nutzbare, möglichst ebene Flächen zu schaffen. Meist müssen solche Aufschüttungen durch eine Stützmauer stabilisiert werden. Wer dies plant, sollte jedoch vorher in den Bebauungsplan schauen. Wird dort bestimmt, dass zur Grünerhaltung des Baugebietes Einfriedungsmauern grundsätzlich abgelehnt werden, kann man im Nachhinein keine Ausnahmegenehmigung verlangen. Dies ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20.03.2019 (Aktenzeichen 3 K 615/18 MZ).

In dem Verfahren klagte ein Grundstücksbesitzer gegen die zuständige Kommune. Diese hatte in dem Bebauungsplan für das Gelände, in dem sich das Grundstück befand, festgelegt, dass an den Grundstücken keine seitlichen Einfriedungen aus dichtem Material zugelassen würden. Begründet wurde dies mit der Durchgrünung und Durchlüftung des Geländes.

Der Grundstückseigentümer hatte bereits eine Sondergenehmigung für eine 40 Zentimeter hohe Mauer erhalten, die seitlich angebracht wurde. Um sein Grundstück besser nutzen zu können, nahm der Eigentümer eine Aufschüttung vor, um die Hanglage auszugleichen. Zur Abstützung der Aufschüttung wurde eine Mauer errichtet, die zwischen 60 Zentimeter und einem Meter hoch war. Hierfür beantragte der Grundstückseigentümer eine baurechtliche Genehmigung, die ihm aber mit Hinweis auf den Bebauungsplan verweigert wurde. Hiergegen klagte er vor dem Verwaltungsgericht Mainz.

Doch auch hier konnte er sich mit seiner Forderung nach einer Ausnahmegenehmigung nicht durchsetzen. Grundsätzlich, so das Verwaltungsgericht Mainz, lasse der Bebauungsplan für das Gelände, in dem sich das umstrittene Grundstück befinde, keine seitlichen Einfriedungen aus dichtem Material aus nachvollziehbaren Gründen nicht zu.  Die vom Grundstückseigentümer angebrachte Mauer verstoße gegen die Vorgaben des Bebauungsplans. Dieser gestatte ausschließlich die Errichtung von Mauern bis einem Meter Höhe an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke.

Eine Ausnahmegenehmigung könne der Kläger jedoch nicht verlangen. Das Grundstück falle seitlich nicht so weit ab, dass zur Nutzung einer Aufschüttung zwingend notwendig gewesen wäre. Außerdem sei die Genehmigungsbehörde mit der >Sondererlaubnis, eine 40 Zentimeter hohe Stützmauer zu errichten, dem Kläger bereits weitgehend entgegengekommen.

 

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