3. Mai 2019 von Hartmut Fischer
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Anspruch auf Rollläden nach Balkonanbau

Anspruch auf Rollläden nach Balkonanbau

3. Mai 2019 / Hartmut Fischer

Baut der Vermieter einen Balkon an eine Wohnung an, muss er auch Rollläden anbringen, wenn sich diese bereits vor dem Anbau an den Fenstern befanden. Dies gilt zumindest für den Fall, in dem der Mieter der Maßnahme nur unter der Bedingung zustimmte, dass die Rollläden wieder angebracht werden. So entschied das Amtsgericht München am 22.03.2019 (Aktenzeichen 473 C 22571/18)

In dem Streit ging es um einen Balkon, den der Vermieter an einer Zweizimmerwohnung anbringen ließ. Der Mieter hatte dieser Maßnahme zugestimmt. Die Zustimmung mache er jedoch davon abhängig, dass auch wieder Außenrollos angebracht würden. Dies lehnte der Vermieter allerdings ab, führte die Maßnahme aber dennoch durch. Es wurden drei bodentiefe Glaselemente angebracht, von denen sich ein Türelement kippen lässt. Die anderen beiden können als Balkontüren geöffnet werden. Der Balkon ist 80 Zentimeter hoch und hat einen gleichhohen Sichtschutz.

Der Mieter klagte nun und verlangte die Anbringung entsprechender Rollos. Er wies auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hin. Die Balkontür könne ohne Rollos nach nicht geöffnet oder gekippt werden. Dadurch könne das Wohnzimmer, in dem der Mieter auch schlief, nachts nicht belüftet werden. Auch eine Verdunklung sei durch Innenrollos nur unzureichend möglich. Jede Person, die 1,70 m groß oder größer sei, könne nun in die Wohnung hineinsehen. Der nachträgliche Einbau von Außenrollos sei problemlos möglich.

Der Vermieter stand auf dem Standpunkt, dass der Mieter die Maßnahme schließlich geduldet habe. Bei einer Neuanbringung von Rollos würde die Fassade des Hauses beschädigt. Auch das erhöhte Einbruchsrisiko wurde vom Vermieter bestritten, da er die Ansicht vertrat, dass keiner in einem Raum einbrechen würde, in dem eine Person schlafe. Außerdem verfügten die neuen Glasschreiben über einen besseren Einbruchsschutz. Die größeren Glasfronten, so der Vermieter, stellten einen Lichtgewinn dar und führten zu einer energetischen Verbesserung, Außerdem seien zusätzliche Innenjalousien angebracht worden.

Das Gericht entschied zugunsten des Mieters. Bei Abschluss des Mietvertrages sei die Wohnung mit Außenrollos ausgestattet, so dass diese zum vertragsgemäßen Zustand gehörten. Auch bei Modernisierungsmaßnahmen müsse der vertragsgemäße Zustand weiter erhalten werden. Dass der Mieter bei seiner Zustimmung bereits verlangt habe, dass nach Abschluss der Maßnahme wieder Außenrollos angebracht würde, mache eindeutig klar, dass der Mieter eine Änderung des vertragsgemäßen Zustands in dieser Richtung nicht akzeptiere.

Auch das Gericht sah eine durch den Balkon erhöhte Einbruchsgefahr, die der Vermieter ernst zu nehmen hätte.  Die Einlassung, dass in Räume, in denen Personen schliefen, nicht eingebrochen würde, erachtete das Gericht als falsch. Außerdem führe die neue Fensterfront. Es bestehe durch den angebrachten Balkon eine erhöhte Einbruchsgefahr, welche anhand der konkreten Anbringung und Ausgestaltung des Balkons auch nachvollziehbar und vom Vermieter ernst zu nehmen sei. Dass keine Einbrüche stattfänden, wenn Personen in Haus oder Wohnung seien, sei schlicht unrichtig. Die jetzige Fensterfront ohne Rollos führe zu einem verstärkten Aufheizen der Wohnung im Sommer,

Auch die Wohnwertverbesserung bewertete das Gericht nicht so hoch, dass dadurch die Nachteile für eine Erdgeschosswohnung ohne Fassadendämmung aufgehoben würden.

 

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