12. Januar 2017 von Hartmut Fischer
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Keine Miete vom Jobcenter

Keine Miete vom Jobcenter

12. Januar 2017 / Hartmut Fischer

Gerät ein Mieter wegen Zahlungseinstellung des Jobcenters in Zahlungsverzug, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Behauptet er, dass er nichts von der Zahlungseinstellung des Jobcenters gewusst habe, so muss er diese Unkenntnis beweisen. Da stellte das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 13.10.2016 fest (Aktenzeichen 67 S 285/16).

In dem Verfahren ging es um die fristlose Kündigung eines Mieters wegen Zahlungsverzugs. Der Mieter wollte die Kündigung nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass er von den Rückständen nichts gewusst habe. Davor war die Miete vom Jobcenter überwiesen worden. Dass von dort nicht mehr gezahlt wurde, habe er nicht gewusst. Daraufhin verwies der Vermieter auf eine Zahlungserinnerung, von der der Mieter wieder behauptete, er habe sie nicht erhalten. Der Vermieter ging vor Gericht und konnte sich durchsetzen. Auch im Berufungsverfahren unterlag der Mieter.

Das Landgericht Berlin bestätigte dem Vermieter, dass er nach den §§ 546 und 985 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen könne.

Rechtliches

§ 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

§ 985 BGB – Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Den Argumenten des Mieters schlossen sich die Richter nicht an. Sie vertraten die Ansicht, dass dieser hätte nachweisen müssen, dass er von der Zahlungseinstellung des Jobcenters nichts gewusst und die Zahlungserinnerung nicht erhalten habe. Da er diesen Nachweis nicht erbringen konnte, war die fristlose Kündigung zulässig.

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