6. November 2020 von Hartmut Fischer
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Keine Sanierung vor Schlüsselübergabe

Keine Sanierung vor Schlüsselübergabe

6. November 2020 / Hartmut Fischer

Wenn der Vermieter bereits mit Sanierungsarbeiten beginnt, bevor ihm der Mieter die Schlüssel übergeben hat, kann das bittere Folgen für ihn haben. So hat das Kölner Amtsgericht in einem Streitfall entschieden, dass der Miete in so einem Fall eine einstweilige Verfügung erwirken, die den Vermieter verpflichtet, die Bewohnbarkeit der Wohnung wiederherzustellen. (Urteil vom 07.05.2020 – Aktenzeichen 222 C 84/20).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung im Dachgeschoss die grundsaniert werden sollte. Vermieter und Mieter einigten sich darauf, dass der Mieter während der Sanierung in eine andere Wohnung im Haus ziehen sollte. Der Mieter räumte seine Wohnung im Dachgeschoss und verschloss diese. Die Schlüssel sollten dann am nächsten Tag entweder an den Vermieter oder an die beauftragten Handwerker übergeben werden.

Der Mieter stellte aber fest, dass die ihm angebotene Wohnung erhebliche Mängel aufwies. Deshalb weigerte er sich, dort einzuziehen. Obwohl er die Schlüssel noch nicht übergeben hatte, begann der Vermieter jedoch mit den Sanierungsarbeiten. Um in die Wohnung zu kommen ließ der Vermieter einen Wanddurchbruch vornehmen. In der Wohnung wurden teilweise die Innenwände und die Decken entfernt.

Das wollte sich der Mieter nicht gefallen lassen. Er beantragte beim Amtsgericht Köln eine einstweilige Verfügung, mit der er durchsetzen wollte, dass der Vermieter die Bewohnbarkeit der Wohnung wiederherstellte und ihm den Besitz wieder einräumte.

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Mieters. Die Handlung des Vermieters bewertete das Gericht als verbotene Eigenmacht. Der Vermieter habe ohne Einverständnis des Mieters die Wohnung teilweise zerstört. Da der Mieter nicht zur Schlüsselübergabe erschienen sei, durfte der Vermieter nicht davon ausgehen, dass er mit den geplanten Arbeiten noch einverstanden sei.

Das Gericht führte weiter aus, dass der Vermieter sich insbesondere keinen Zugang zur verschlossenen Wohnung verschaffen durfte, indem er die Außenwände einreißen ließ. Dies wäre nur zulässig, wenn der Vermieter sich vorher ein entsprechendes Urteil beschafft hätte. Nur mit einem entsprechenden Gerichtsurteil durfte der Vermieter die Wohnung gewaltsam öffnen.

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