7. November 2020 von Hartmut Fischer
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Sonderabschreibungen für neuen Wohnraum

Sonderabschreibungen für neuen Wohnraum

7. November 2020 / Hartmut Fischer

Wohnraum ist – vor allem in den Ballungsgebieten – knapp. Darum schafft der Staat Anreize, um Investoren zu bewegen, diesen Wohnraum zu schaffen. Neben Zuschüssen und günstigen Darlehen können Immobilien-Investoren auch Sonderabschreibungsmöglichkeiten nutzen.

Für neu geschaffenen Wohnraum können im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den drei darauf folgenden Jahren jeweils 5 Prozent Sonderabschreibung neben der normalen Abschreibung nach den Sätzen des § 7 EStG geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Abschreibung ausschließlich auf die Immobilie, nicht aber auf Grund und Boden angewandt werden kann.

Der Begriff „neu“ stellt hier allerdings einen Stolperstein dar, der häufig die Nutzung der Sonderabschreibung ausschließt. Von einer Neuanschaffung geht der Gesetzgeber nämlich nur dann aus, wenn die zu vermietende Wohnung im Jahr der Fertigstellung angeschafft wird. Bei einer Immobilie, die im Dezember fertiggestellt wird und im Januar des folgenden Jahres gekauft wird, handelt es sich also nach Meinung des Gesetzgebers um keine Neuanschaffung. Wird die Immobilie jedoch im Januar fertiggestellt und erst im Dezember des gleichen Jahres gekauft, gilt die Anschaffung als Neuanschaffung.

Als Anschaffungsdatum gilt in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt, zu dem die Immobilie komplett auf den Käufer übergehen. Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten liegen dann beim Erwerber. Hier sollte man bei der Erstellung des Notarvertrages darauf achten, für wann dieser Termin vereinbart ist. Wird dabei die Jahresgrenze zwischen Fertigstellung und notariell vereinbartes Übergabedatum überschritten, kann die Sonderabschreibung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Im Normalfall geht ist das Anschaffungsdatum identisch mit dem Datum, zu dem die Zahlung des Kaufpreises vereinbart wurde. In diesen Fällen muss sowohl der Notartermin als auch der Zahlungstermin im gleichen Jahr liegen, in dem die Immobilie fertiggestellt wurde.

Die Abschreibungen auf Immobilien beziehen sich nicht auf Häuser, die dem Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stehen, also nicht vermietet werden.

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