8. September 2015 von Hartmut Fischer
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Keine verlängerte Verjährungsfrist

Keine verlängerte Verjährungsfrist

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8. September 2015 / Hartmut Fischer

Nach dem BGB verjähren die Schaden­ersatz­ansprüche aus einem Mietverhältnis für den Mieter & Monate nach Rückgabe der Mietsache. Eine Verlängerungsklausel im Mietvertrag ist unüblich. Deshalb ging das Amtsgericht Köpenick hier von einem Überraschungseffekt nach § 305c BGB aus und verwarf eine entsprechende Klausel.

In dem Verfahren ging es um einen Streit wegen Schönheitsreparaturen, die nach Meinung des Vermieters nicht sachgerecht ausgeführt wurden. Deswegen und wegen Beschädigungen an der Wohnung verlangt er Schadenersatz – allerdings erst 7 Monate nach Rückgabe der Mietwohnung. Der Mieter weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Verjährungsfrist nach § 548 BGB.

Rechtliches

§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses

Der Vermieter verwies jedoch auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart war. Da man zu keiner Einigung kam, landete der Fall vor dem Amtsgericht Köpenick.

Dort stellte sich der Richter auf die Seite des Mieters. Der Vermieter hätte nach § 548 BGB seine Ansprüche früher geltend machen müssen. Die Klausel, nach der die Verjährungsfrist um 6 Monate verlängert wurde, sei „überraschend“ im Sinne des § 305 c BGB anzusehen und deshalb kein Bestandteil des Mietvertrages.

Rechtliches

§ 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 

Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 23.06.2015 – Aktenzeichen 7 C 71/15

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