2. September 2015 von Hartmut Fischer
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Wenn das Jobcenter die Miete übernimmt

Wenn das Jobcenter die Miete übernimmt

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2. September 2015 / Hartmut Fischer

447352_web_R_K_by_Thorben_Wengert_pixelio.deNach § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches 2 (SGB II) 7) wird auf Antrag des Beziehers von Arbeitslosengeld II der Anteil des Arbeitslosengeldes für Unterkunft und Heizung auch direkt an den Vermieter gezahlt, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Dies begründet aber nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Bayern keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.

In dem vorliegenden Fall verlangte der Vermieter vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters. Dieser bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg-II). Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenters an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter beantragt. Später widerrief er aber seine Entscheidung und beantragte nun die Überweisung auf sein eigenes Konto.

Das Jobcenter überwies die Leistungen daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter darauf, die Mietrückstände und die laufende Miete an ihn zu zahlen. Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe.

Die Berufung des Vermieters hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss zurückgewiesen. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von Alg-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.

Die Bewilligung von Alg-II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenter zur Pflicht des Mieters, die Miete an den Vermieter zu zahlen.

Beschluss des Landessozialgerichts Bayern vom 05.08.2015 – Aktenzeichen L 7 AS 263/15
Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

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