28. September 2022 von Hartmut Fischer
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Kellerräume bei vermieteter Wohn/Nutzfläche

Kellerräume bei vermieteter Wohn/Nutzfläche

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28. September 2022 / Hartmut Fischer

Werden nach einem Mietvertrag Kellerräume mitvermietet, so umfasst der Begriff „Wohn/Nutzfläche“ im Mietvertrag auch die Kellerräume. Bei der Berechnung der Wohn- und Nutzfläche sind daher auch die Kellerräume zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden. (Urteil vom 23.06.2022 – Aktenzeichen 10 S 136/21)

Mietvertrag spricht von „wohn/Nutzfläche“

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag in dem eine „Wohn/Nutzfläche“ von 55 Quadratmetern vereinbart wurde. Der Mieter vermaß die Wohnung nach dem Einzug und errechnete eine Wohnfläche von 43,32 Quadratmeter. Damit lag nach Meinung des Mieters eine Wohnflächenabweichung vor. Er habe zu viel Miete gezahlt, stellte er fest und verlangte deshalb vom Vermieter überzahlte Beträge zurück.

Vermieter rechnet Kellerräume mit

Dazu war der Vermieter nicht bereit. Er vertrat die Ansicht, dass auch der Keller bei der Berechnung berücksichtigt werden müsse. Dieser sei ausdrücklich mit vermietet worden. Der Mieter wollte dies nicht akzeptieren und klagte vor dem Amtsgericht Saarbrücken.

amtsgericht besätigt mietrückzahlungs-anspruch

Dort war das Gericht der Meinung des Mieters und bestätigte den Anspruch auf die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Nach Ansicht des Gerichts sind mit dem Begriff „Wohn/Nutzfläche“ nicht die Kellerräume mit einbezogen. Da der Vermieter dieser Auffassung nicht folgen wollte, legte er Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein.

Landgericht widerspricht amtsgericht

Hier entschied man anders, als das Amtsgericht und stellte fest, dass der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung habe, da es keiner überzahlte Miete gibt. Anders als das Amtsgericht legte das Landgericht den Begriff „Wohn/Nutzfläche so aus, dass damit alle Flächen gemeint sind, die dem Mieter zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. Darum müsse hier auch die Kellerräume berücksichtigt werden.

ausdrückliche erwähnung der „Nutzfläche“

Entscheidend ist hier, dass ausdrücklich auf Nutzflächen hingewiesen wird. Wäre im Vertrag nur von „Wohnflächen“ die Rede gewesen, hätte man Keller-, Speicher- und andere Nutzflächen nicht mitrechnen dürfen. Grundsätzlich ist aber davon abzuraten, dass man genaue Quadratmeterangaben bezüglich der vermieteten Fläche macht, da die Berechnung kompliziert ist und es schnell zu angreifbaren Angaben kommt.


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