18. Februar 2021 von Hartmut Fischer
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WEG: der Mietvertrag und die Zustimmung der Gemeinschaft

WEG: der Mietvertrag und die Zustimmung der Gemeinschaft

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18. Februar 2021 / Hartmut Fischer

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in Ihrer Gemeinschaftsordnung vereinbaren, dass die Zustimmung zur Vermietung einer Eigentumswohnung aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wird der Mietvertrag der Gemeinschaft nicht vorgelegt, so ist dies aber kein wichtiger Grund, der zur Zustimmungsverweigerung berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.9.2020 festgestellt (V ZR 300/18).

In dem Verfahren wollte ein Eigentümer einer Eigentumswohnung das Recht auf die Vermietung dieser Wohnung durchsetzen. Die Wohnung sollte an eine Familie vermietet werden hierfür war jedoch laut Gemeinschaftsordnung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer notwendig. In der Gemeinschaftsordnung war auch geregelt, dass die Zustimmung nur verweigert werden durfte, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorlag. Da der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft den Mietvertragsentwurf nicht vorliegen wollte, verweigerte diese die Zustimmung. Die anderen Wohnungseigentümer sahen in der Nichtvorlage des Mietvertrages einen wichtigen Grund. Der an der Vermittlung interessierter Eigentümer war dies anders und klagte auf Zustimmung.

Das zuständige Amtsgericht Radolfzell gab dem Mieter recht. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe setzten sich allerdings die anderen Vermieter durch. Gegen diese Entscheidung legte der an der Vermietung interessierter Eigentümer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der BGH sah in der Nichtvorlage des Mietvertrages keinen wichtigen Grund. Die Eigentümergemeinschaft hatte darum nach Meinung des Gerichtshofs kein Recht die Zustimmung zu verweigern. Um einen wichtigen Grund zu erkennen, so das Gericht, müsse die Gemeinschaft über die Person des einziehenden Mieters und anderer Personen, die in die Wohnung einziehen sollten informiert werden. Wichtig sei hierbei, ob die Personen sich voraussichtlich an die in der Wohnanlage geltenden Regeln halten würden. Solche Informationen können jedoch nicht über den Mietvertrag eingeholt werden. Die aus dem Vertrag ersichtlichen Informationen wie beispielsweise Kündigungsregelungen und ähnliches seien für eine Zustimmungsverweigerung ohne Belang.

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