2. Oktober 2020 von Hartmut Fischer
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WEG-Versammlung open air?

WEG-Versammlung open air?

2. Oktober 2020 / Hartmut Fischer

In Zeiten der Corona-Pandemie entwickeln die Menschen auch eigene Ideen, wie man sich gegen den Virus schützen kann und dennoch ein einigermaßen normales Leben führen kann. Über die Frage, wie man möglichst risikofrei eine WEG-Versammlung abhalten kann, machte sich ein WEG-Verwalter Gedanken und lud zu einer Open-Air-Versammlung ein. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hielt dies für durchaus zulässig, wenn dabei keine Einflussnahme von außen stattfinde. (Urteil vom 13.07.2020 – Aktenzeichen 9 C 214/20).

Der Wohnungsverwalter – selbst Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft – hatte Anfang April 2020 eine Eigentümerversammlung einberufen. Aufgrund der Corona-Beschränkungen musste diese jedoch abgesagt werden. Nun versuchte der Verwalter die Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeizuführen, was jedoch scheiterte, da zwei Eigentümer ihre Zustimmung verweigerten. Der Verwalter lud deshalb erneut zu einer Eigentümerversammlung ein die Anfang Juni auf dem Spielplatz, der sich auf dem WEG-Gelände befand – stattfinden sollte.

Gegen den Versammlungsort erwirkte ein Wohnungseigentümer jedoch eine einstweilige Verfügung. Er vertrat die Ansicht, dass mit dem ausgewählten Versammlungsort der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht mehr gegeben sei. Der Spielplatz sei für jeden zugänglich und es könnten auch Dritte zuhören. Nachbarn hätten die Versammlung beobachten können. Man hätte die Gespräche auch vom benachbarten Parkplatz aus mithören können.

Gegen den Verfügungsantrag legte die Wohneigentümergemeinschaft Widerspruch ein. Die WEG argumentierte, dass der Versammlungsort gewählt worden sei, um Corona-Infektionen weitgehend zu vermeiden. Bei dem Spielplatz handele es sich um keine öffentliche Einrichtung. Das Gelände sei durch hohe Bäume geschützt und nicht einsehbar. Von den umgebenden Grundstücken und der Straße aus könne man die Gespräche nicht belauschen können. Der Verwalter habe darüber hinaus beabsichtigt, als Versammlungsleiter darauf zu achten, dass sich nur Versammlungsteilnehmer auf dem Spielplatz oder in dessen Nähe aufhalten.

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Versammlung könne nicht per einstweiliger Verfügung untersagt werden. Die Versammlung entspreche – nicht zuletzt unter der Berücksichtigung der Corona-Risiken – ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass Dritte die Gespräche belauschen könnten, sei weitgehend ausgeschlossen. Darum konnte das Gericht keinen Verstoß gegen den Nichtöffentlichkeits-Grundsatz erkennen.

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