Kostenverteilung bei einer WEG

Kostenverteilung bei einer WEG
© Andrii Synenkyi / Vecteezy
Wird in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft der Schlüssel zur Kostenverteilung nachträglich geändert, entspricht das nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist deshalb unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Urteil vom 07.05.2025 (Aktenzeichen 22 C 4/25 WEG).
Kostenverteilung nachträglich geändert
In dem Verfahren ging es um den Mehrheitsbeschluss einer Wohneigentümerversammlung im Dezember 2024. Die Versammlung änderte die Kostenverteilung für das Jahr 2023 rückwirkend. Ein Wohnungseigentümer akzeptierte diesen Beschluss nicht und klagte dagegen vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte.
Gericht: Kostenverteilung darf nicht rückwirkend geändert werden
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Eine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung für ein bereits abgeschlossenes Abrechnungsjahr ist nicht möglich. Dies widerspricht den Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gericht erklärte den Beschluss darum für unwirksam.
Wohnungseigentümer muss sich auf Kostenverteilungsschlüssel verlassen können
In seiner Begründung stellte das Gericht klar: Ein Wohnungseigentümer darf sich darauf verlassen, dass der Schlüssel zur Kostenverteilung grundsätzlich so lange angewandt wird, bis ein neuer Schlüssel beschlossen wird. Eine rückwirkende Änderung des Abrechnungsmodus ist normalerweise ausgeschlossen.
Verteilungsschlüssel nur im Ausnahmefall nachträglich änderbar
Nur im Ausnahmefall, wenn besondere Umstände dazu zwingen, kann ein Verteilungsschlüssel rückwirkend geändert werden. Solche Umstände sind nach Ansicht des Gerichts beispielsweise gegeben, wenn der geltende Schlüssel unbrauchbar wurde, er sich als äußerst unpraktisch erweist oder seine Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt. Da keiner dieser Gründe vorlag, erklärte das Gericht die Änderungen des Verteilerschlüssels für unwirksam.
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