4. Mai 2011 von Hartmut Fischer
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Kostenerstattung für Renovierung nach 6 Monaten verjährt

Kostenerstattung für Renovierung nach 6 Monaten verjährt

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4. Mai 2011 / Hartmut Fischer

Renoviert der Mieter aufgrund einer Klausel im Mietvertrag, die rechlich eigentlich nicht zulässig ist, kann er die hierfür gemachten Aufwendungen nur binnen sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses zurückfordern. Danach sind die Ansprüche verjährt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem heute – am 04.05.2011 – gefällten Urteil.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das beim Auszug aus der Mietwohnung diese für 2.687 € renovieren ließ. Der Mietvertrag enthielt eine Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen, die rechtlich nicht zulässig war. Nachdem das Ehepaar erfahren hatte, dass es nicht zur Renovierung verpflichtet war, verlangte es die Kosten vom Vermieter zurück. Dieser berief sich jedoch auf § 548 BGB Abs 2 und hielt die Forderung für verjährt.  Im § 548 Abs. 2 BGB heißt es: „Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.“

Das Ehepaar ging vor Gericht, verlor jedoch  vor dem Amtsgericht. Auch vor dem Landgericht hatten die Eheleute keinen Erfolg, die Berufung wurde abgelehnt. Nun entschied der Bundesgerichtshof ebenfalls zugunsten des Vermieters. Die Richter bestätigten, dass ein Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten bereits zum Zeitpunkt der Klage vor dem Amtsgericht verjährt gewesen sei. Die Sechsmonatsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB gelte auch für Ersatzansprüche wegen Schönheitsreparaturen, die in Unkenntnis der Unwirksamkeit der entsprechenden Mietvertragsklausel durchgeführt wurden.

Urteil des BGH vom 4. Mai 2011 – Aktenzeichen VIII ZR 195/10)

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