30. Mai 2012 von Hartmut Fischer
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Lärm vom Spielplatz

Lärm vom Spielplatz

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30. Mai 2012 / Hartmut Fischer

Spielende Kinder verursachen Lärm. Doch Anlieger in der Nähe eines Spielplatzes müssen diese Geräusche hinnehmen. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz jetzt noch einmal in einem Urteil fest.

Geklagt hatte ein Anlieger in der nähe eines Spielplatzes. Dieser wurde werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr hauptsächlich von Gruppen einer Ganztagsschule genutzt. Vor dem Verwaltungsgericht konnte der Anlieger durchsetzen, dass die Ortsgemeinde verpflichtet wurde, die Einhaltung des Immissionsrichtwerts  für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Im von der Gemeinde angestrengten Berufungsverfahren unterlag der Anlieger jedoch.

Die Richter stellten klar, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz keine Immissionsgrenzwerte für Kinderlärm vorsehe. Deshalb sei bei Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen nicht auf die sonst üblichen Immissionsgrenzwerte abzustellen. Das Gesetz weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Geräuscheinwirkungen normalerweise ohne schädliche Umwelteinwirkungen seien. #

Atypische Nutzung bedarf der Einzelfall-Entscheidung

Weiter führten die Richter aus, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehe.  Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung seien grundsätzlich zumutbar. Allerdings bedürfe es bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes einer auf den Einzelfall abgestellten Entscheidung.

Die Mitbenutzung des Spielplatzes durch die Schüler der benachbarten Ganztagsschule stelle eine solchen Sonderfall dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre.

Bei dem Grundstück des Klägers in der Nähe der Schule sei jedoch die Nutzung des Parks und des darin befindlichen Spielplatzes zu erwarten gewesen. Außerdem würde Spielplatz von den Schulkindern nur in den Pausen und nachmittags von Montag bis Donnerstag drei Stunden genutzt. Die Ortsgemeinde habe ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Darüber hinaus stehe eine gleichgeeignete Freifläche für die Kinder nicht zur Verfügung.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.05.2012 – Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG
Foto (c) Alfred Heiler / www.pixelio.de

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