18. August 2021 von Hartmut Fischer
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Legionellen: Ort der Vergiftung muss nachgewiesen werden

Legionellen: Ort der Vergiftung muss nachgewiesen werden

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18. August 2021 / Hartmut Fischer

Erleidet ein Wohnungsmieter eine Legionelle-Infektion, die zu seinem Tode führt, haftet nicht automatisch der Vermieter. Zunächst muss ihm nachgewiesen werden, dass das Trinkwasser in der Wohnung mit dem Legionellen-Erreger verseucht war, dass auch zum Tode des Mieters führte. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat die Witwe weder Schadensersatzanspruch noch kann sie Schmerzensgeld geltend machen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Krefeld in einem Urteil vom 5.5.2021 (Aktenzeichen 2 S 18/19.

Witwe verklagt Vermieter

In dem Verfahren klagte die Ehefrau eines Mieters gegen den Vermieter. Ihr Mann war an einer Legionelle-Infektion verstorben. Hierfür hatte sie den Vermieter verantwortlich. Mit ihrer Klage verlangte sie die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie begründete dies damit, dass das Trinkwasser mit Legionellen kontaminiert gewesen sei.

Sachverständiger: kein nachweis tödlicher Legionellen

Ein Sachverständiger entnahm mehrere Wasserproben. Tatsächlich konnte er Legionellen-Erreger der Sero-Gruppe 2–14 in den Proben feststellen. Zum Tode des Mieters hatte jedoch der Legionellen-Erreger vom Serotyp 1 geführt. Vor diesem Hintergrund wies das zuständige Amtsgericht Kempen die Klage der Witwe zurück. Hiergegen legte die Frau Berufung vor dem Landgericht Krefeld ein.

landgericht: nachweis der schuld nicht gegeben

Doch das Landgericht sah den Fall auch so wie das Amtsgericht. Die Witwe habe weder Anspruch auf Schadenersatz noch könne sie Schmerzensgeld verlangen. Sie habe keinen Nachweis erbringen können, dass die Legionellen-Infektion durch das Trinkwasser in der Mietwohnung herbeigeführt wurde. Wie das Gutachten bestätige, haben sich in dem Trinkwasser keine Legionellen-Erreger vom Serotyp 1 befunden.

infektion auch am arbeitsplatz möglich

In der Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass auch der Arbeitsplatz des Verstorbenen als Quelle der Legionelle-Infektion infrage komme. Der verstorbene habe sich in der Inkubationszeit auch dort aufgehalten, sodass eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt das ein Arbeitskollege des Verstorbenen ebenfalls an einer Legionelle-Infektion erkrankt sei, bei der auch der Erreger der Sero-Gruppe 1 festgestellt wurde.

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