23. August 2021 von Hartmut Fischer
Teilen

Bevollmächtigt oder nicht?

Bevollmächtigt oder nicht?

© fizkes / Shutterstock

Teilen
23. August 2021 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch von einem Bevollmächtigten gekündigt werden, wenn dieser eine Vollmachturkunde vorlegt (§ 174 BGB). Wird jedoch eine Kündigung mit „i. A.“ (im Auftrag) unterschrieben und in der Kündigung nicht auf eine Bevollmächtigung hingewiesen, liegt keine gesetzlich legitimierte Vertretung vor. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Wuppertal in einem Beschluss vom 04.08.2021 (Aktenzeichen 9 T 128/21)

kündigung mit „i. A.” unterzeichnet

In dem Verfahren ging es um ein Kündigungsschreiben, das vom Mieter nicht akzeptiert wurde. Für das Schreiben wurde das offizielle Briefpapier des Vermieters verwendet. Der Text war jedoch in der „Wir-Form“ abgefasst und nicht vom Vermieter unterzeichnet. Das Kündigungsschreiben wurde vom Verfasser mit „i. A.“ (im Auftrag) unterschrieben. Der Mieter wies die Kündigung unter anderem auch aus diesen Gründen zurück. Der Vermieter hielt das Schreiben jedoch für rechtlich wirksam. Er erhob deshalb Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht.

Amtsgericht sieht wenig Chancen für Vermieter

Der Mieter beantragte für das Verfahren Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht Wuppertal lehnte dies jedoch ab. Daraufhin reichte der Mieter eine sofortige Beschwerde beim Landgericht Wuppertal ein. Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Die Prozesskostenhilfe wurde gewährt.

Landgericht definiert „Schriftform” streng

In seiner Begründung führte das Landgericht aus, dass bei der Kündigung die Schriftform nicht eingehalten wurde und verwies auf § 568 Abs. 1 BGB. Der Vermieter habe zwar das grundsätzliche Recht, sich bei einer Kündigung vertreten zu lassen. Dann müsse aber aus dem Schreiben eindeutig hervorgehen, dass der Unterzeichner als Vertreter des Vermieters auftrete. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht erfolgt. Dass die Unterschrift lediglich mit dem Vermerk „i. A.“ versehen wurde, reiche allein nicht aus.

Das könnte Sie auch interessieren:

Selbst beachtliche Kündigungsgründe reichen nicht aus
Wohngemeinschaft: Zustimmung zur Kündigung
Lagerung von Gerümpel kein Grund zur fristlosen Kündigung

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.