3. Februar 2014 von Hartmut Fischer
Teilen

Markise ist üblicher Sonnenschutz

Markise ist üblicher Sonnenschutz

Teilen
3. Februar 2014 / Hartmut Fischer

Zur uneingeschränkten Nutzung eines Balkons gehört auch eine Markise. Deshalb muss der Vermieter dem Mieter den Einbau eines solchen Sonnenschutzes zustimmen. So entschied zumindest das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

Folgender Streitfall ging dem Urteil voraus. Ein Mieter wollte auf eigene Kosten eine Markise auf seinem Balkon installieren lassen. Er bat deshalb den Vermieter um die Genehmigung der Baumaßnahme. Doch der weigerte sich. Er fand, dass dadurch seine Immobilie verschandelt würde. Zum einen, so argumentierte er, sei der Balkon schon teilweise überdacht. Zum anderen sei eine Markise gar nicht notwendig. Der selbe Effekt könne auch mit einem Sonnenschirm erzielt werden.

Außerdem befürchtete der Vermieter, dass nach seiner Genehmigung auch andere Mieter eine Markise anbringen möchten. Das würde seiner Meinung nach dem Erscheinungsbild des Hauses schaden.

Der zuständige Richter war hier anderer Meinung. Er bestätigte zwar das Eigentumsrecht des Vermieters und bestätigte auch, dass dieser einen Schutz vor optischen, ästhetischen Beeinträchtigungen habe. Dem stehe aber das Recht des Mieters entgegen, die Mietwohnung vertragsgemäß zu nutzen. Der Hauseigentümer könne deshalb ohne einleuchtende, sachliche Gründe keine Maßnahmen verbieten, durch die die Nutzung der Wohnung angenehmer würde.

Der Mieter könne aber den Balkon nur eingeschränkt nutzen, da hier über Stunden die Sonne hereinscheine. Ein Sonnenschirm würde nicht genügend Schatten bieten. Mehrere Schirme könnten aus Platzgründen nicht aufgestellt werden. Außerdem würden diese das optische Bild des Hauses ebenfalls verschandeln.

Dem stünde eine nur minimale Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Hauseigentümers entgegen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Mieter sich bereit erklärt habe, sich beim Einbau der Markise nach den Vorstellungen des Vermieters zu richten. Außerdem habe der Mieter zugesagt, die Markise beim Auszug wieder zu entfernen. Bei Abwägung der Rechte von Vermieter und Mieter dürfte deshalb der Einbau einer Markise nicht verweigert werden.

Urteil des Amtsgerichts München vom 07.06.2013 – Aktenzeichen 411 C 4836/13

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.