22. August 2014 von Hartmut Fischer
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Metallgitter- oder Drahtzaun?

Metallgitter- oder Drahtzaun?

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22. August 2014 / Hartmut Fischer

448593_web_R_K_B_by_jean_jannon_pixelio.deDie Ausnahme im baden-württembergischen Nachbarrecht, dass Drahtzäune eine Höhe von 1,50 m übersteigen dürften gilt nicht für Metallgitterzäune. Das stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil klar.

In dem Streitfall ging es um einen Metallgitterzaun, der die Höhe von 1,50 Metern erheblich überschritt. Wenn man den Zaun von der Seite anschaute, schien er eine grüne, glänzende Wand zu sein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts Heidelberg, wonach der Zaun zu entfernen sei. Alternativ könne der Zaun auch auf die maximale Höhe von 1,50 m gekürzt werden.

Der Zauninhaber stellte sich auf den Standpunkt, dass der Metallgitterzaun wie ein Drahtzaun aus Metall zu bewerten sei, für den das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz eine Ausnahmeregelung bezüglich der Höhenbegrenzung gebe. Das Oberlandesgericht stellte sich jedoch hinter die Entscheidung des Landgerichts.

Ein Drahtzaun müsse aus Draht bestehen. Dabei handele es sich um dünnes, lang geformtes Metall,  das zudem biegsam sei. Bei dem beanstandeten Zaun handelte es sich jedoch um Doppelstabmatten aus geschweißten Eisenstäben.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.07.2014 – 12 U 162/13
Foto: jean jannon  / pixelio.de

 

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