26. August 2014 von Hartmut Fischer
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Wer entscheidet über Kappungsgrenzen-Verordnung?

Wer entscheidet über Kappungsgrenzen-Verordnung?

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26. August 2014 / Hartmut Fischer

Bei Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit einer Kappungsgrenzen-Verordnung sind nicht die Zivil- sondern die Verwaltungsgerichte zuständig. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Wed-ding in einem Verfahren.

Vor dem Gericht stritt sich ein Vermieter mit seinem Mieter, dem er ein Mieterhöhungsverlangen zugestellt hatte. Die Miete sollte um 20 % angehoben werden. Dies wurde vom Mieter mit dem Hinweis auf die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin abgelehnt. Nach dieser Verordnung durften die Mieten seit Mai 2013 innerhalb von drei Jahren um maximal 15 % steigen. Der Vermieter vertrat jedoch den Standpunkt, dass diese Verordnung unwirksam sei.

Der Vermieter unterlag vor dem Amtsgericht Wedding. Der Richter stellte fest, dass die Miete nicht um 20 % erhöht werden dürfe. Die Kappungsgrenzen-Verordnung habe der Vermieter einzuhal-ten. Für seine Entscheidung hielt der Richter es für unerheblich, ob die Verordnung wirksam sei oder nicht. Denn ob die Verordnung wirksam sei, hätten nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Das sei Sache der Verwaltungsgerichte. Diese könnten im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klären, in wieweit der Vermieter an die Verordnung gebun-den sei. Eine Klärung durch die Verwaltungsgerichte sei auch sachgerecht. Dort stünden mehr Informatio-nen zur Verfügung, als sie bei einer Mieterhöhungsklage vorlägen. Außerdem ließe sich bei einer Mieterhöhungsklage nicht klären, ob vom Gesetzgeber der Beurteilungsspielraum eingehalten wurde. Schließlich können man einem Mieter nicht das Kostenrisiko eines Sachverständigengutach-tens aufbürden, wenn dieser eine Mieterhöhung um 15 % innerhalb drei Jahre akzeptiere. Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 03.03.2014 – Aktenzeichen 22d C 175/13

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