20. Oktober 2021 von Hartmut Fischer
Teilen

Mieter im Dekofieber

Mieter im Dekofieber

© Hannamariah / shutterstock

20. Oktober 2021 / Hartmut Fischer

Spätestens, wenn die Advents- und Weihnachtszeit näher rückt, bricht bei einer Reihe von  Mietern eine heimtückische Krankheit aus: Das Dekofieber. Bevor aber die Fassade mit Plastiknikoläusen übersäht ist und das Treppenhaus wegen Adventsschmuck nicht mehr begehbar ist, sollten Sie klären, was Sie dulden müssen und wo Sie Einhalt gebieten können.


Inhaltsverzeichnis

Deko an der Wohnungstür
Die eigenen vier Wände
Flur, Treppenhaus & Co
Hauswände
Stille Nacht – grelle Nacht?
Am besten, man spricht darüber


Deko an der Wohnungstür

Grundsätzlich ist der saisonale Schmuck an der Wohnungstür erlaubt (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.05.2015 – Aktenzeichen 333 S 11/15). Dabei muss aber sichergestellt sein, dass die Dekoration die Tür nicht beschädigt. Außerdem darf keine Störung der anderen Bewohner oder Nachbarn von der Deko ausgehen. Die beliebten Lichterketten müssen dann abgeschaltet werden und akustische Elemente müssen spätestens um 22:00 Uhr abgeschaltet werden.
Zum Inhaltsverzeichnis

Die eigenen vier Wände

Was der Mieter in seinen eigenen vier Wänden macht, ist ganz allein seine Sache. Die einzige Grenze besteht darin, dass die Mitbewohner nicht belästigt werden dürfen. Man darf also ruhig „White Christmas“ oder „Morgen Kinder wird’s was geben“ so oft hintereinander hören wie man will – solange es auf Zimmerlautstärke geschieht.

Natürlich darf der Mieter seine Wohnung auch nach eigenem Gutdünken schmücken, solange dabei nicht die Bausubstanz beschädigt wird. Der Balkon gehört auch zur Wohnung – allerdings sind hier die Regeln einzuhalten, die dass gesamte Jahr gelten: Dekorationen müssen so gesichert sein, dass sie nicht herabfallen können, es dürfen keine Abflüsse zugestellt werden und unter Umständen kann ein Nachbar darauf bestehen, dass der Weihnachtsbaum nachts ausgeschaltet wird, wenn dessen Beleuchtung in das Schlafzimmer des Nachbarn scheint.

Eine Kündigung wegen einer Lichterkette am Balkon schloss das Landgericht Berlin am 01.06.2010 allerdings aus (Aktenzeichen 65 S 390/09), da es sich hierbei um eine gerade vor und nach Weihnachten weit verbreitete Sitte handele. Es handele sich um keine Pflichtverletzung des Mieters, da hierzu keine Regelung im Mietvertrag getroffen wurde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, handele es sich bei der Anbringung um eine so geringe Pflichtverletzung, dass dies keine Kündigung rechtfertige.
Zum Inhaltsverzeichnis

Flur, Treppenhaus & Co

Das Schmücken von Gemeinschaftseinrichtungen (also auch Treppenhaus) wurde von den Gerichten unter bestimmten Bedingungen akzeptiert. Allerdings darf der Schmuck die Mitbewohner weder gefährden noch belästigen. Außerdem dürfen keine Fluchtwege zugestellt und der Schmuck nicht zur Vermüllung des Treppenhauses führen. Am besten ist es hier, wenn sich die Mietparteien und der Vermieter zusammensetzen und gemeinsam eine Dekoration festlegen. Das Versprühen beispielsweise von Tannenduft müssen die Mitbewohner im Übrigen nicht akzeptieren.

Grundsätzlich darf der einzelne Mieter den Mitbewohnern nicht seinen Geschmack aufzwingen. Das stellte das Amtsgericht Münster am 31.07.2008 klar (Aktenzeichen 38c 1858/08). Wenn der Vermieter aufgrund von Beschwerden anderer Bewohner die Entfernung der Dekoration verlangt, muss der Mieter dieser Anweisung folgeleisten.
Zum Inhaltsverzeichnis

Hauswände

Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht auf Außendekorationen. Er hat die Wohnung innen gemietet und nicht die Fassade außen. Dennoch sollten Sie hier nicht zu streng sein, da die Gerichte im Fall der weihnachtlichen Außendekoration meist auch eher wohlwollend auf den Schmückenden schauen. Klar ist aber, dass von der Dekoration keine Belästigung für Dritte ausgehen darf. Leuchtet beispielsweise der Stern nachts in das Schlafzimmer des Nachbarn, sodass dieser nicht oder nur schlecht schlafen kann, muss der Stern verschwinden oder zumindest so versetzt werden, dass er den Nachbarn nicht mehr belästigt. Die weihnachtliche Außenbeleuchtung sollte gegen 22:00 Uhr ausgeschaltet werden (siehe hierzu auch Kapitel „Stille Nacht – grelle Nacht“).

Will der Mieter eine Außendekoration anbringen, muss er Ihre Erlaubnis einholen. Sie dürfen aber nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden. Vieles mag für Sie „kitschig“ oder gar „geschmacklos“ sein – deshalb können Sie es aber noch lange nicht verbieten. Entscheidend ist hier, wie es bei den Nachbarn aussieht. Sind die Häuser rundherum dekoriert, können Sie dies ihrem Mieter nicht untersagen. Das Landgericht Berlin hat in dieser Frage eine grundsätzliche Entscheidung gefällt. Danach ist der bunt leuchtende Außenschmuck so weit verbreitet und üblich geworden, dass Vermieter ihn dulden müssen. (Urteil vom 01.06.2010, Aktenzeichen: 65 S 390/09).

Häufig muss beim Anbringen von Außendekorationen die Fassade beschädigt werden, beispielsweise indem Löcher in die Fassade gebohrt werden müssen. Hier können Sie die Zustimmung verweigern. Wenn Sie die Erlaubnis erteilen, sollten Sie dies allerdings schriftlich tun und darauf hinweisen, dass Sie keine Haftung übernehmen und diese – auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht – auf den Mieter übertragen wird.  Der Mieter muss die Deko dann so anbringen, dass sie auch bei Schnee oder Wind nicht herabstürzen kann.

Schließlich muss der Mieter auch für die Kosten der Dekoration geradestehen. Das bedeutet, dass er den Weihnachtsschmuck nur an eine Steckdose anschließen darf, die auch über seinen Zähler abgerechnet wird.
Zum Inhaltsverzeichnis

Stille Nacht – grelle Nacht?

Es mag ja sein, dass die Lichterpracht für manchen zum Weihnachtsfest gehört – allerdings stellt die Beleuchtung – ähnlich wie das Licht der Straßenlampen – eine Immission nach § 906 BGB dar. Deshalb muss die Beleuchtung nur insoweit geduldet werden, als es sich um eine ortsübliche Immission handelt. Das heißt, dass die Weihnachtsbeleuchtung nicht wesentlich heller sein darf, als die allgemeine nächtliche Beleuchtung.

Viele Städte und Gemeinden haben auch Satzungen erlassen, in denen die Helligkeit der Weihnachtsdeko begrenzt wird. Meist wird auch festgelegt, bis wie viel Uhr die Dekoration eingeschaltet werden darf. Häufig wird hier übrigens auch festgelegt, wie laut etwaige Beschallung der Dekoration sein darf.
Zum Inhaltsverzeichnis

Am besten man spricht darüber

Gerade zur Weihnachtszeit möchte man unnötigen Streit vermeiden. Vielleicht nutzen Sie die Frage der Weihnachtsdeko deshalb für ein Treffen mit den Mietern. Bei einem Glas heißen Tee oder Glühwein trifft man sich im Garten vor dem Haus und klärt gemeinsam, ob und wie das Haus dekoriert werden soll. So geht man manchem Ärger aus Weg und es wird eine schöne Advents- und Weihnachtszeit.
Zum Inhaltsverzeichnis

 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.