15. November 2017 von Hartmut Fischer
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Mietkostenübernahme durch Jobcenter

Mietkostenübernahme durch Jobcenter

15. November 2017 / Hartmut Fischer

Das Jobcenter ist lediglich verpflichtet, die Kosten für einen „angemessenen“ Wohnraum zu übernehmen. Es ist nicht verpflichtet, grundsätzlich die gesamten Kosten einer Wohnung zu übernehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 06.10.2017 festgestellt (Aktenzeichen 1 BvR 617/14).

In dem Verfahren ging es um die Beschwerde eines Leistungsbeziehers, der in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebte. Nachdem das Jobcenter zunächst die Mietkosten komplett übernommen hatte, kürzte es die Leistungen hierfür, wogegen sich der Leistungsbezieher zur Wehr setzte. Er hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Er vertrat nun in seiner Verfassungsbeschwerde die Ansicht, dass in seinem Fall das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verweigert würde.

Aber auch mit dieser Meinung konnte sich der Beschwerdeführer nicht durchsetzen. Die Richter stellten fest, dass mit der Definition in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II („Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“) sichergestellt werde, dass dem Leistungsbezieher gegenüber ein menschenwürdiges Existenzminimum garantier würde.

Aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz lasse sich ein grundsätzlicher Anspruch auf Sozialleistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ableiten. Dieser werde jedoch nicht näher beziffert.

Es sei aber verfassungskonform, dass im Sozialgesetzbuch II eine Begrenzung der Leistung auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Der Bedürftige habe zwar Anspruch auf Absicherung der grundlegenden Lebenssituation eines Menschen, daraus ergebe sich aber keine unbegrenzte Übernahme von Miet- und Mietnebenkosten. Was als „angemessen“ gelte müsse im Einzelfall geprüft werden. Dabei werde zu Recht vergleichbarer Wohnraum im unteren Preissegment und deren markübliche Miete zugrunde gelegt. 

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