4. Oktober 2016 von Hartmut Fischer
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Mietpreisbremse führt zu Verurteilung

Mietpreisbremse führt zu Verurteilung

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4. Oktober 2016 / Hartmut Fischer

In Berlin ist es zu einem ersten Urteil gekommen, nachdem ein Vermieter aufgrund der sogenannten Mietpreisbremse zur Rückzahlung von überhöhten Mietzahlungen verurteilt worden. Dies ist – soweit bekannt – der erste Fall in Berlin.

Verhandelt wurde der Streit vor dem Amtsgericht Lichtenberg. Im Verfahren ging es um eine knapp 74 Quadratmeter große Wohnung. Hierfür wurde eine Miete von 7,60 € pro Quadratmeter vereinbart (ohne Nebenkosten – kalt). Der Mieter wandte sich nach Abschluss des Mietvertrages an den Vermieter und monierte, dass die Miete aufgrund der Mietpreisbremse um 32,47 € pro Monat zu hoch sei. Da der Vermieter eine Rückzahlung verweigerte, landete der Streit vor dem Amtsgericht Lichtenberg. Dort entschied man ohne Einschränkungen zugunsten des Mieters (Urteil vom 28.09.2016 – Aktenzeichen 2 C 202/16).

Der Richter wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Mietpreisbremse im gesamten Stadtgebiet Berlins gelte. Darum entspreche die Miete nicht den Anforderungen des § 556 d Abs. 1 BGB.

Rechtliches

§ 556 d Abs. 1 BGB: Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

Im vorliegenden Fall, so das Amtsgericht, sei die höchstzulässige Miete 7,161 € pro Quadratmeter (netto kalt). Die über diesem Betrag liegende Miete habe der Vermieter zurückzuzahlen. Die Vergleichsmiete müsse auf Basis des Berliner Mietspiegels 2015 ermittelt werden, da dieser sowohl von den Verbänden als auch vom Berliner Senat anerkannt sei. Dabei müssten die Ausführungshinweise des Mietspiegels eingehalten werden.

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