5. Oktober 2016 von Hartmut Fischer
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Untermiete: Zuschlag zur Miete erlaubt

Untermiete: Zuschlag zur Miete erlaubt

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5. Oktober 2016 / Hartmut Fischer

Die Zustimmung zur Untermiete kann ein Vermieter davon abhängig machen, dass er einen Zuschlag zur Miete erhält. Normalerweise geht man von einem Zuschlag von 20 % der Untermiete aus. Allerdings kann auch ein Zuschlag von bis zu 25 % der Untermiete verlangt werden, wenn dadurch die neue Gesamtmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07. Juli 2016 hervor (Aktenzeichen 18 T 65/16).

In dem Verfahren stritten ein Mieter und ein Vermieter über die Frage, ob ein Zuschlag zur Miete gerechtfertigt sei, wenn der Vermieter einer Untervermietung zustimme. Von einem solchen Zuschlag hatte der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung abhängig gemacht. Der Mieter hielt dies jedoch für nicht zulässig, so dass das Gericht hierüber entscheiden musste.

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieter einen Anspruch auf einen Zuschlag habe. Der Mieter habe ein Zimmer seiner Wohnung einer dritten Person zur Verfügung gestellt, wodurch ein echtes Untermietverhältnis entstanden sei. Deshalb habe der Vermieter nach § 553 Abs. 2 BGB Anspruch auf einen Zuschlag.

Rechtliches

§ 553 Abs. 2 BGB: Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

Die Richter stellten weiter fest, dass der Zuschlag nicht als Ausgleich für eine stärkere Wohnungsnutzung beziehungsweise für steigende Betriebskosten zu sehen sei. Der Zuschlag stelle einen echten Anteil des Vermieters an den Einnahmen des Mieters aus dem Untermietverhältnis dar. Angemessen ist nach Meinung des Gerichts ein Anteil von 20 % der für die Untervermietung erzielten Miete. Im Ausnahmefall könne dieser Satz auch auf bis zu 25 % steigen, wenn auch durch diesen Zuschlag die Gesamtmiete des Mieters den Satz der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteige.  

Das Gericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelungen nicht für eine sogenannte unechte Untervermietung gelte, wie zum Beispiel beim Zuzug eines Partners in die Mietwohnung.

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