28. März 2018 von Hartmut Fischer
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Mietpreisbremse: In Hessen unwirksam

Mietpreisbremse: In Hessen unwirksam

28. März 2018 / Hartmut Fischer

Die Gegner der sogenannten Mietpreisbremse können wieder auf eine gerichtliche Entscheidung verweisen, die ihnen Recht gibt. Das Landgericht Frankfurt/Main hat in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil am 27.03.2018 entschieden, dass die Hessische Miet­begrenzungs­verordnung nicht ordnungsgemäß begründet wurde und deshalb unwirksam sei (Aktenzeichen: 2-11 S 183/17).

Der Entscheidung lag die Klage eines Mieters zugrunde, der in einem Frankfurter Gebiet wohnte, in dem sich nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 ein „angespannter Wohnungsmarkt“ befand. Das Amtsgericht Frankfurt/Main erklärte die Mietpreisbegrenzungsverordnung – im Volksmund Mietpreisbremse – für rechtens (Urteil vom 20.09.2017 – Aktenzeichen 33 C 3490/16). Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Frankfurt/Main aufgehoben.

Die Richter bemängelten, dass die Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet wurde und deshalb unwirksam sei. Die Pflicht hat zur Begründung ergebe sich aus § 556d Abs. 2, in dem es ausdrücklich heißt „Sie (die Mietpreisbremse) muss begründet werden. Da die Begründung der Verordnung jedoch auf jeder Seite mit „Entwurf“ gekennzeichnet sei, handele es sich um keine Begründung im Sinne des Gesetzes.

Das Begründungserfordernis sei in der sogenannte „Mietpreisbremse“ (§ 556 d BGB) ausdrücklich festgeschrieben. Der Hessische Landesgesetzgeber habe die Verordnung deswegen nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt habe. Das Landgericht stellte fest, dass jede Seite quer dick mit dem Wort „Entwurf“’ gekennzeichnet worden sei.

Rechtliches

§ 556 d BGB („Mietpreisbremse“):
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4.geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

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