22. März 2018 von Hartmut Fischer
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GbR muss 3-Jahres-Sperrfrist einhalten

GbR muss 3-Jahres-Sperrfrist einhalten

22. März 2018 / Hartmut Fischer

Die dreijährige Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen bei Eigentümerwechsel muss auch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingehalten werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.03.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 104/17).

Dem Verfahren lag folgender Sacherhalt zugrunde. Ein inzwischen 70 Jahre alter Mieter lebte seit 1981 zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter ein 160 m² großes Apartment. 2015 wurde das Haus, in dem sich das Apartment befand, verkauft. Neuer Eigentümer war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Mai 2015 machte die GbR Eigenbedarf geltend, weil sich einer der Gesellschafter von seiner Frau getrennt hatte. Da er ein recht erfolgreicher Immobilienunternehmer sei, müsse er übe repräsentative Wohnräume verfügen, begründete er die Eigenbedarfskündigung. Eine 124 m² große Wohnung entsprach nicht den Vorstellungen des Unternehmers.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Eigenbedarfskündigung abzulehnen sei, da auch für eine GbR die dreijährige Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen gilt, die sich aus den §§ 573 und 577a BGB ergibt.

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