23. Mai 2012 von Hartmut Fischer
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Mietrechtsreform: BSI sieht Probleme im Detail

Mietrechtsreform: BSI sieht Probleme im Detail

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23. Mai 2012 / Hartmut Fischer

Die „Bundesvereinigung der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft“ hat sich grundsätzlich positiv zum jetzt anstehenden Kabinettsbeschluss zur Mietrechtsreform geäußert. Sie meldet aber in den Details durchaus Kritik an.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Bundesregierung endlich den Mut findet, eines der zentralen Gesetzgebungsverfahren anzupacken“, erklärte“, erklärte Axel Gedaschko, Vorsitzender der BSI. Weiter führte er aus: „Wir brauchen im Mietrecht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern, um gemeinsam den Klimaschutz im Gebäudebereich voranzubringen.“ Er unterstrich jedoch, dass es der Vermieter sei, der in Vorleistung trete. Der Vermieter trage damit das gesamte wirtschaftliche Risiko einer energetischen Modernisierung. „Deswegen brauchen Wohnungsunternehmen und Privatvermieter Anreize für die energetische Sanierung“, erklärte der BSI-Vorsitzende. Der Kabinettsentwurf werde dieser Anforderung weitgehend gerecht.

In den Details sieht die BSI jedoch noch Nachbesserungsbedarf. So kritisiert man, dass die Regelungen bezüglich des Contractings (Umstellung von Wärme-Eigenversorgung auf Wärmelieferung) die Umstellung verkompliziere. Gedaschko: „Hier muss der neue Umweltminister seinen Handlungsspielraum nutzen. Er darf keine Regelungen zulassen, die Maßnahmen im Sinne der Energiewende und des Klimaschutzes erschweren.“

Grundsätzlich begrüßt die BSI den Ausschluss von Mietminderungen bei einer energetischen Modernisierung für die Dauer von drei Monaten. Die Abgrenzung zwischen Maßnahmen der energetischen Modernisierung und der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung sie jedoch schwierig. Hier sei eine praxisgerechte Vereinfachung nötig.

Sehr positiv bewertet die Vereinigung, dass die finanzielle Überforderung eines einzelnen Mieters nicht mehr die energetische Modernisierung insgesamt blockieren kann. Ein Härtefall muss bei einer energetischen Modernisierung nach dem Beschluss erstmals in einer bestimmten Frist zu erfolgen (§ 555 d Abs. 3 BGB). „Die damit erreichte Klarheit entspricht einer langjährigen Forderung der Immobilienwirtschaft und schafft mehr Rechtssicherheit bei der energetischen Modernisierung“, fasste Gedaschko diese Neuregelung zusammen. Aufgrund der unklaren Formulierung sei jedoch hier mit sehr vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen.

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