23. Mai 2012 von Hartmut Fischer
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23. Mai 2012 / Hartmut Fischer

Hat Ihnen Ihr Mieter eine Einzugsermächtigung erteilt und wird diese von der Bank nicht ausgeführt, darf das Kreditinstitut für eine Benachrichtigung hierüber keine Gebühren verlangen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 22.05.2012.

In dem Verfahren hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse geklagt. In der Klausel hieß es, dass der Kunde unverzüglich benachrichtigt würde, wenn eine Einzugsermächtigung nicht eingelöst würde. Hierfür würde die Sparkasse Gebühren verlangen. Die Verbraucherschützer vertraten die Meinung, dass diese Regelung im Privatkundenverkehr nicht zulässig sei.

Der BGH teilte diese Meinung. Die Richter stellten fest, dass die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben könne. Deshalb müsse die Bank aufgrund der Schutz und Treuepflicht und der auftragsrechtlichen Informationspflicht den Kunden hierüber informieren.

Einzugsermächtigungslastschrift muss nachträglich durch Kunden genehmigt werden

Hieran hat sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdiensterecht, mit dem die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vom 13. November 2007 in deutsches Recht umgesetzt wurde, nichts geändert. Zwar ist der Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) nunmehr gem. § 675 o Abs. 1 Satz 1 BGB***** ausdrücklich zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers (Kunde) verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB, einer Ausnahmeregelung zum Grundsatz des 675f Abs. 4 Satz 2 BGB******, kann er zudem für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung mit dem Kunden ein Entgelt vereinbaren. Bei der Einzugsermächtigungslastschrift in ihrer derzeitigen Ausgestaltung durch die Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen fehlt es jedoch – im Unterschied zu den bereits vorab vom Kunden autorisierten SEPA-Lastschriften sowie der Abbuchungsauftragslastschrift – an einem vorherigen Zahlungsauftrag des Bankkunden im Sinne von § 675 f Abs. 3 Satz 2 BGB; vielmehr bedarf es hier stets einer nachträglichen Genehmigung durch den Kunden.

Benachrichtigungspflicht steht geforderte Vollharmonisierung des nationalen Rechts mit dem EU-Recht nicht entgegen

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Der aus der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) hergeleiteten Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts steht die von Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie geforderte Vollharmonisierung des nationalen Rechts mit dem EU-Recht nicht entgegen. Das Gebot der Vollharmonisierung gilt nicht für Sachverhalte, die von der Richtlinie nicht geregelt werden. So aber verhält es sich in Bezug auf die hier betroffene Benachrichtigungsfrage bei der Einzugsermächtigungslastschrift. Zwar ist das Einzugsermächtigungsverfahren ein Lastschriftverfahren im Sinne von Art. 4 Nr. 28 der Richtlinie und ein Zahlungsdienst im Sinne von Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie. Diese regelt jedoch nicht die Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift, sondern lediglich die Informationspflichten im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrags des Bankkunden, an dem es jedoch bei der Einzugsermächtigungslastschrift gerade fehlt.

Entgeltklausel sieht nur girovertragliche Schutz- und Treuepflicht-Tätigkeiten der Sparkasse vor

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand. Sie sieht ein Entgelt für eine Tätigkeit vor, zu der die beklagte Sparkasse aufgrund der girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. der auftragsrechtlichen Informationspflicht (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) verpflichtet ist. § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren darf, ist mangels des erforderlichen Zahlungsauftrags des Kunden auf das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Auf die zwischen den Parteien des Weiteren streitige Frage, ob die angegriffene Klausel auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt, kommt es danach nicht an.

Nach Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Einzugsermächtigungsverfahren kann angemessenes Entgelt vereinbart werden

Die heutige Entscheidung betrifft nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Sobald die Kreditwirtschaft – der Anregung im Urteil des XI. Zivilsenats vom 20. Juli 2010 (BGHZ 186, 269) folgend – durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einzugsermächtigungsverfahren ebenfalls auf eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt haben wird, kann auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nach § 675 o Abs. 1 Satz 4 BGB ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.

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