6. Oktober 2012 von Hartmut Fischer
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Mindestanforderungen an eine Heizung

Mindestanforderungen an eine Heizung

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6. Oktober 2012 / Hartmut Fischer

Die Heizung einer Mietwohnung muss einige Mindestanforderungen erfüllen, sonst kann der Mieter die Miete mindern. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Mietminderung zu verhindern, stellte jetzt das Amtsgericht Köln in einem Urteil klar.

In dem Verfahren klagte ein Vermieter rückständige Mietforderungen ein. Die Mieter hatten die Miete gekürzt. Sie behaupteten, dass die Mieträume nicht ausreichen beheizt werden könnten. Das Gericht setzte einen Sachverständigen ein. Dieser stellte fest, dass eine Raumtemperatur von 20 Grad nicht erreicht werden könne. Hinzu kam, dass die Heizung nur zentral von der Küche aus eingestellt werden konnte. Eine individuelle Beheizung der einzelnen Räume war nicht möglich. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass es die Heizung erforderlich mache, mehr als zwei bis drei Mal pro Tag eine Stoßlüftung vorzunehmen.

Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter in den Haupträumen eine Temperatur von 20 bis 22 Grad sicherstellen müsse. In den Nebenräumen müssten 18 bis 20 Grad sichergestellt werden. Außerdem beeinträchtige die zentrale Steuerung der Heizung die Gebrauchstauglichkeit. Es sei nicht zumutbar, dass im Bad und im Schlafzimmer die gleiche Temperatur herrsche. Auch das Stoßlüften sei insbesondere in den Wintermonaten unangenehm, in denen die Räume sehr schnell auskühlten.

Das Gericht sprach dem Mieter eine Minderung von 20 % für Januar und Februar sowie eine Minderung von 10 % für März und April zu.

Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13. April 2012 – Aktenzeichen 201 C 481/10

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