8. Juni 2011 von Hartmut Fischer
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Moschee in Gemengelage nicht zu beanstanden

Moschee in Gemengelage nicht zu beanstanden

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8. Juni 2011 / Hartmut Fischer

Nach Meinung des Verwaltungsgericht Arnsberg ist die Errichtung einer Moschee innerhalb einer „Gemengelage“ nicht zu beanstanden. Unter einer Gemengelage versteht man ein Mischgebiet, das aus Wohnimmobilien, sowie aus gewerblich und industriell genutzten Anlagen besteht. Die Richter stellten jedoch fest, dass die Nutzung der Moschee für Sonderveranstaltungen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr auf maximal vier Tage beziehungsweise Nächte pro Kalenderjahr begrenzt werden darf.

Per Eilantrag hatte eine Anliegerin verhindern wollen, dass in ihrer Nachbarschaft eine Moschee errichtet wird, die für schiitische Muslime – vorrangig aus dem Raum Menden und Umgebung – gebaut werden sollte. Eine Baugenehmigung der Moschee mit zwei Minaretten und einem Kuppeldach (jeweilige Höhe 9,80 m) lag vor. In den Nebenbestimmungen wurde festgelegt, dass der Muezzin die Gebetsaufrufe nicht elektronisch verstärkt nach außen übertrage dürfe und das regelmäßige Nutzungsrecht auf die Tageszeit (06:00 Uhr – 22:00 Uhr) beschränkt sei.

Die Anliegerin hielt diese Bestimmungen nicht für ausreichend und rechnete mit starken Lärmbelästigungen – vorrangig in der Nacht. Zur Begründung führte sie aus, dass das islamische Gotteshaus als zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung geplant sei, die von allen im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitgliedern des Trägervereins genutzt würde.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Das geplante Gebäude füge sich in die „Gemengelage“ als Anlage für religiöse und kulturelle Zwecke ein. Den überörtlichen Charakter der Moschee sah das Gericht nicht als gegeben an. Etwa 2/3 der Mitglieder des Trägervereins – insgesamt 60 Personen – lebten in Menden. Nur in Ausnahmefällen sei deshalb mit mehr als 100 Besuchern zu rechnen. Insgesamt bestätigten die Richter, dass die genehmigte Moschee nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Die Anzahl der Sonderveranstaltung zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sei jedoch auf maximal vier Veranstaltungen pro Kalenderjahr zu begrenzen, da nach der Nutzungsbeschreibung keine weitergehende nächtliche Nutzung erkennbar sei.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17.05.2011 – Aktenzeichen 14 L  218/11

Foto: (c) Thomas Scholz, www.pixelio.de

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