31. Mai 2011 von Hartmut Fischer
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Lärmender Mieter muss Schadenersatz zahlen

Lärmender Mieter muss Schadenersatz zahlen

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31. Mai 2011 / Hartmut Fischer

Geht von einem Mieter eine Lärmbelästigung aus, können die Mitbewohner die Miete kürzen. Da diese Kürzungen vom lärmenden Mieter zu verantworten sind, hat er hierfür dem Vermieter Schadenersatz zu leisten. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Bremen in einem jetzt bekannt gewordenen Verfahren.

In dem Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen ehemaligen Mieter. Das Mietverhältnis war bereits außerordentlich gekündigt worden. Die beiden Parteien hatten sich vor dem Amtsgericht Bremen verglichen. Über seinen Anwalt verlangte der Vermieter – erfolglos – Schadenersatz und den Ausgleich von Mietrückständen.

Der Vermieter warf dem Mieter vor Gericht – wie auch in seinem Schreiben zur außerordentlichen Kündigung – die Störung des Hausfriedens vor. So sei auch in Ruhezeiten extrem laute Musik aus seiner Wohnung zu hören gewesen. Auch wären die Türen sehr laut geschlossen worden. Darüber hinaus habe der Mieter andere Mitbewohner beschimpft und in der Mietwohnung sei es zu lauter Randale gekommen. Auf die Bitte, sein Verhalten zu ändern, sei der Mieter aggressiv geworden. Die Mitbewohnter hätten sich permanent bedroht gefühlt. Aufgrund dieses Verhaltens hätten drei Mitbewohnter die Mieten gekürzt. Neben noch geringen ausstehenden Mietkosten verlangte der Vermieter auch den Ersatz der Mietminderungen.  

Das Amtsgericht Bremen gab dem Vermieter recht und räumte ihm Anspruch auf Schadenersatz ein. Die Mitbewohnter hätten nach § 536 BGB ein Recht auf Mietminderung gehabt. Dadurch verlor der Mieter Gewinne im Sinne des § 252 BGB. Dies habe der Mieter zu verantworten. Sein Verhalten stelle ein schadensersatzbegründendes, pflichtwidriges Mieterverhalten gegenüber dem Vermieter dar. Diesen treffe auch kein Mitverschulden nach § 254 BGB. Der Mieter muss deshalb neben den Mietrückständen auch Schadenersatz für die Mietkürzungen der Mitbewohner zahlen.

Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.03.2011 – Aktenzeichen 17 C 105/10

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