22. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Münchens Mietpreisbremse ungültig?

Münchens Mietpreisbremse ungültig?

22. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Die Mieterschutzverordnungen, im Volksmund „Mietpreisbremsen“ genannt, sind schon seit langem umstritten. In einem Urteil vom 21.06.2017 stellte nun das Amtsgericht München fest, dass die für München erlassene Einschränkung der Mieterhöhung in der vorliegenden Fassung nicht gültig sei (Aktenzeichen 414 C 26570/16). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber durchaus Signalwirkung haben.

In dem Verfahren hatte ein Mieter geklagt, der seit 15.06.2016 in einer Dreieinhalb-Zimmerwohnung in München wohnte. Er hatte mit Unterstützung des Mietervereins zunächst Auskunft über die vorherige Grundmiete verlangt. Der Vermieter verweigerte die Auskunft. Dies führte zur Klage der Mieter vor dem Amtsgericht. Doch der zuständige Richter lehnte die Klage als unbegründet ab. Der Mieter habe keinen Auskunftsanspruch.

Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die betreffende Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Regelungen über die Mietpreisbremse anwendbar seien. Der zuständige Richter stellte jedoch fest, dass die in der Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 nicht mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Die Mietpreisbremse ist an sich Bundesrecht, muss aber von den Ländern angewandt werden. Wegen der Unvereinbarkeit der bayerischen Bestimmungen mit dem Bundesrecht stellte der Richter fest, dass es derzeit keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete im Sinne der Mietpreisbremse gebe.

Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben müsse sich aus der Begründung der Verordnung ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Das Amtsgericht führte deshalb in seinem Urteil aus:

Rechtliches

„Gerade für München als der größten Kommune Bayerns scheint eine transparente Begründung notwendig. § 556d Abs. 2 BGB erfordert daher eine Einzelfallbewertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt haben. Welche Tatsachen für München als dem größtem und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind, läasst sich der Verordnungsbegründung nicht entenhmen.“

Auszug aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 (Az.: 414 C 26570/16)

Die Begründung der Staatsregierung – das Gericht – lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. In zwei anderen Urteilen des gleichen Amtsgerichts wurde die Mietpreisbremse für München nicht beanstandet. Eines dieser beiden Urteile ist inzwischen rechtskräftig. Vier weitere Verfahren, in denen die Mietpreisbremse eine Rolle spielt. sind derzeit noch anhängig.

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