19. Januar 2016 von Hartmut Fischer
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Neun Huskys sind zu viel

Neun Huskys sind zu viel

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19. Januar 2016 / Hartmut Fischer

750302_web_R_B_by_Rudolpho_Duba_pixelio.deDie Haltung von maximal zwei Hunden erlaubt das Verwaltungsgericht Neustadt in einem allgemeinen Wohngebiet. In dem Verfahren ging es um eine Gewerbetreibende, Schlittenhundefahrten durchführte und hierfür neun Huskys hielt. Ihr Geschäft befand sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anlieger fühlten sich durch den Lärm der Tiere gestört und beschwerten sich mehrmals bei der zuständigen Behörde. Diese setzte sich mit der Hundehalterin in Verbindung. Nach einer längeren schriftlichen Auseinandersetzung wurde der Frau nur noch erlaubt, maximal zwei Hunde zu halten.

Die Behörde war der Ansicht, dass die Haltung von neun Schlittenhunden in einem allgemeinen Wohngebiet weder typisch noch zulässig sei. Die durch die Tiere verursachte Lärmbelästigung können nicht als Immission angesehen werden, mit der man in einem allgemeinen Wohngebiet rechnen müsse. Zwei Hunde hielt die Behörde für ein Wohngebiet angemessen, weshalb die Haltung von zwei Huskys erlaubt wurde.

Die Hundehalterin ging vor Gericht. Sie stellte fest, dass es zunächst keine Beschwerden der Nachbarn gegeben habe und das zuständige Veterinäramt auch nichts Negatives bezüglich der Hundehaltung festgestellt habe. Außerdem gebe es in ihrer weiteren Nachbarschaft Anlieger, die drei und sogar neun Hunde hielten.

Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bis 2014 habe es keinerlei Beschwerden gegeben. Das Veterinäramt habe keine Beanstandungen betreffend die Hundehaltung festgestellt. Ebenso hätten die Amtstierärzte keine Lärmbelästigung durch die Hunde feststellen können.  Auch gebe es in ihrer näheren Umgebung mehrere Hundehalter, die drei bzw. neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Doch das Verwaltungsgericht folgte der Klägerin nicht. Die Richter erklärten das Verbot, mehr als zwei Hunde zu halten, für rechtens. Das von der Frau betriebene Gewerbe (Schlittenhundefahrten, Zughundeseminare, Zubehör für die Hundehaltung) stelle in einem allgemeinen Wohngebiet eine Nutzungsänderung dar, die baugenehmigungspflichtig sei. Eine entsprechende Genehmigung läge aber nicht vor. Die Behauptung, dass andere Anlieger auch drei und mehr Hunde halten würden, konnte die Klägerin hingegen nicht belegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 18.01.2016 – Aktenzeichen 3 K 890/15.NW
Foto: © Rudolpho Duba  / pixelio.de

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