18. Januar 2016 von Hartmut Fischer
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Graffitis mindern das Wohnerhöhungsrecht nicht

Graffitis mindern das Wohnerhöhungsrecht nicht

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18. Januar 2016 / Hartmut Fischer

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Bei Einhaltung der gesetzlichen Einschränkungen hat der Vermieter das Recht, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen. Graffitis, die sich im Treppenhaus befinden wirken sich bei der Festsetzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht mindernd aus. Das entschied das Landgericht Berlin.

Dem Verfahren war vorausgegangen, dass ein Vermieter von seinem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend § 558 BGB gefordert hatte.

Rechtliches

§ 558 Abs. 1 BGB: Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

Der Mieter lehnte die Zustimmung ab. Er verwies auch darauf, dass sich im Treppenhaus Graffitis befänden und diese den Wohnwert der Wohnung mindern würden. Der Vermieter sah dies anders und erhielt vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Recht. Auch vor dem Landgericht als Berufungsinstanz konnte er sich durchsetzen.

Das Landgericht wies die Berufung nämlich zurück. Es gäbe zwar das wohnwertmindernde Merkmal „Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand“, dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die im Treppenhaus befindlichen Graffitis reichten nicht aus, um von einer Wohnwertminderung auszugehen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.08.2015 – Aktenzeichen 67 S 76/15
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