2. Januar 2012 von Hartmut Fischer
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Nur der Grundstückseigentümer hat Baurechtliche Abwehransprüche

Nur der Grundstückseigentümer hat Baurechtliche Abwehransprüche

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2. Januar 2012 / Hartmut Fischer

Mieter können keine auf öffentlichem Baurecht fußende Abwehransprüche geltend machen. Das Recht hierzu hat lediglich der jeweilige Grundstückseigentümer.  Zu diesem Ergebenis kam das niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Es musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen, weil die Mieter einer Siedlung versuchten, ein Heim für Asylbewerber  auf  einem nahegelegenen, stillgelegten Fliegerhorst zu verhindern.

Bereits das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Mieter gegen einen entsprechenden Beschluss zurückgewiesen. Die Mieter könnten hier keine baurechtliche Abwehransprüche geltend machen. Sie hätten sich an den Grundstückseigentümer zu halten. So könnte man diesen dazu zwingen, im Sinne der Mieter tätig zu werden, indem man ihm mit Mietminderung drohe.  

Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt.

Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.12.2011 – Aktenzeichen: 1 ME 212/11 –

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