3. November 2010 von Hartmut Fischer
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Ohne Information keine Mietkürzung

Ohne Information keine Mietkürzung

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3. November 2010 / Hartmut Fischer

In einem jetzt vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall wollte ein Mieter besonders clever sein. Er hatte die Miete teilweise beziehungsweise gar nicht bezahlt und die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug erhalten. Er lehnte die Kündigung ab und verwies darauf, dass er zur Mietkürzung beziehungsweise -einbehaltung berechtigt sei, da die Wohnung in einigen Zimmern Schimmelbefall aufweise. Der Haken bei der Sache: Der Mieter hatte den Vermieter über den Schimmelbefall nicht informiert.

Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht auf Herausgabe der Wohnung und erhielt dort auch Recht. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde dieses Urteil jedoch aufgehoben. Dort waren die Richter der Ansicht, dass ein Mietminderungsanspruch wegen des Schimmelbefalls bestehe, auch wenn der Vermieter über den Mangel nicht informiert worden sei.

Das sahen die Richter des BGH anders. Das Zurückbehaltungsrecht an der Miete (§ 320 BGB Abs. 1) solle dazu dienen, den Schuldner (in diesem Fall also den Mieter) dazu zu bringen seine Verpflichtungen aus einem Vertrag (hier die Beseitigung der Mängel ) zu erfüllen. Dies könne der Vermieter aber erst, wenn man ihn diesbezüglich informiert habe. Vor der Information bestünde deshalb kein Mietminderungsrecht.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.11.2010 – VIII ZR 330/09

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