5. Juni 2019 von Hartmut Fischer
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Ortsübliche Vergleichsmiete: Eigentum des Mieters bleibt außer Betracht

Ortsübliche Vergleichsmiete: Eigentum des Mieters bleibt außer Betracht

5. Juni 2019 / Hartmut Fischer

Überträgt der Vermieter das Eigentum an Einrichtungsgegenständen der Wohnung auf den Mieter, spielen diese Einrichtungsgegenstände (hier ein Herd und eine Spüle) bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine Rolle. Sie müssen dann als „in der Wohnung fehlend“ berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Mieter für die Übernahme ein Mietnachlass eingeräumt wurde. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 06.02.2019 (Aktenzeichen 15 C 270/18).

In dem Verfahren ging es um eine Mieterhöhung, die vom Mieter in dieser Form abgelehnt wurde. Der Vermieter hatte ein Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angestrebt und dabei den gültigen Mietspiegel zugrunde gelegt. Bei der Feststellung der Daten hatte der Vermieter jedoch die Negativmerkmale „keine Kochmöglichkeit“ und „keine Spüle“ nicht berücksichtigt.

Hiermit war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass ihm bei Abschluss des Mietvertrages das Eigentum am Herd und an der Spüle übertragen wurde. Für die Übernahme wurde dem Mieter ein Mietnachlass eingeräumt. Als Eigentümer hätte er im Schadensfall die Geräte beziehungsweise Einrichtungsstücke auf eigene Kosten reparieren oder ersetzen müssen. Damit gehörten die Gegenstände nicht mehr zur Einrichtung der Wohnung, argumentierte der Mieter. Deshalb müssten die Negativerkmale des Mietspiegels auch berücksichtigt werden.

Der Vermieter ging jedoch davon aus, dass das Vorhandensein der Geräte entscheidend sei, nicht aber die Eigentumsverhältnisse. Damit konnte er sich aber vor dem Amtsgericht Berlin Lichtenberg nicht durchsetzen. Da die Geräte dem Mieter gehörten und dieser auch dafür hafte, wenn sie repariert oder ersetzt werden müssten, könnten Herd und Spüle nicht als Teile der vermieteten Wohnung berücksichtigt werden. Es müssten deshalb die Negativmerkmale „keine Kochmöglichkeit“ und „keine Spüle“ bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden.

Dass dem Mieter für die Eigentumsübernahme ein Mietminderung gewährt wurde, spielte für das Gericht keine Rolle. Hier sollte lediglich die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden. Welche Ausgangsmiete vorlag, spielte hierfür letztlich keine Rolle.

 

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