19. Februar 2014 von Hartmut Fischer
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Post für Ex-Mieter

Post für Ex-Mieter

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19. Februar 2014 / Hartmut Fischer

Der Mieter ist ausgezogen – doch es kommt noch Post für ihn. Was tun? Als Vermieter müssen Sie Ihren Ex-Mieter informieren und ihm ermöglichen, die Briefe abzuholen. Einfach in einen öffentlichen Briefkasten werfen, würde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem Verfahren ging es um eine Rechtsanwältin, die nach Auszug aus ihren Kanzleiräumen noch immer Geschäftspost unter der alten Adresse erhielt. Das Mietverhältnis endete offensichtlich nicht im Guten, denn die Ex-Vermieterin informierte sie per E-Mail mit den Worten: „Ich habe aus bekannten Gründen wahrlich keine Veranlassung mehr, Ihnen gegenüber in irgendeiner Weise hilfsbereit zu sein. Dennoch informiere ich Sie über meinen „Fund“. “Am nächsten Vormittag bemühten sich Mitarbeiter der Anwältin, die Post abzuholen – jedoch ohne Erfolg. Die ehemalige Vermieterin aber forderte ihre Ex-Mieterin in einer weiteren E-Mail auf, sie nicht weiter zu belästigen.

Die Rechtsanwältin erzwang daraufhin per einstweiliger Verfügung vom Amtsgericht die Herausgabe ihrer Post zu. Dem widersprach die Vermieterin jedoch mit der Begründung, sie hätte die Briefe einfach in einen öffentlichen Briefkasten der Deutschen Post geworfen. Die Briefe sind nie an der neuen Adresse angekommen.

Das Landgericht Darmstadt stellte klar, dass die Vermieterin die Pflicht hatte, die vorgefundene Geschäftspost der Anwältin auszuhändigen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass einen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten treffen, sofern ein Mieter offensichtlich nicht wertlose Gegenstände bei seinem Auszug hinterlässt. Die Post des verzogenen Ex-Mieters durfte schon deshalb nicht in einen Briefkasten der Post geworfen werden, weil die Sendungen auch von anderen Postdienstleistern stammen könnten. Bevor die Vermieterin das aber tat, hätte sie die Post zumindest neu adressieren müssen. Da so aber weder die Briefe hätten ankommen können noch die Anwältin die Möglichkeit hatte, die Post abzuholen, hat nun die Vermieterin die Verfahrenskosten zu tragen.

Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.12.2013 – Aktenzeichen 25 T 138/13

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