12. Februar 2014 von Hartmut Fischer
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Höchste Zeit für Grundsteuererlass-Anträge

Höchste Zeit für Grundsteuererlass-Anträge

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12. Februar 2014 / Hartmut Fischer

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer können daher grundsätzlich auch nur von den Gemeinden bearbeitet werden, darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 % mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde/Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31. März 2014 ab.

In besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen.

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